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Frage von Til R. •

Frage an Rüdiger Kruse von Til R. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Keine Cum/Ex-Vermögensabschöpfung

Sie sind mein Bundestagsabgeordneter. Sie müssen mir bitte Folgendes erklären:

Der Bundestag beschließt mit Mehrheit Ihrer großen Koalition („versteckt“ im 2. Corona Steuerhilfegesetz), dass Bereicherung mittels Straftaten (Taterträge, „Beute“) auch nach der Verjährung der Straftat noch abgeschöpft werden kann.

So weit, so gut. Neben diesem § 375a AO hatte das Bundesfinanzministerium in dem Gesetzestext auch einen neuen § 34 EGAO hineingeschrieben. Diese Vorschrift legt fest, dass diese Vorschrift nur für Steueransprüche gilt, die am 1. Juli 2020 noch nicht verjährt waren. Für bereits verjährte Ansprüche aus „Cum/Ex“-Sachverhalten bedeutet das: Die Tatbeute darf einbehalten werden, dem Staat gehen Milliarden verloren.

Haben Sie diesem Gesetz zugestimmt?
Wenn ja: Warum?
Haben Sie vor, diesen Fehler (?) zu korrigieren?
Wenn ja: Wann und wie?

Quelle: https://verfassungsblog.de/heimliche-grosszuegigkeit/

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Roquette,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten
möchte.

Als Gesetzgeber halten wir eine konsequente Aufarbeitung der
"Cum-Ex-Fälle" für erforderlich. Das von Ihnen erwähnte Problem der
Verjährung ist ein Zusammenspiel des Strafgesetzbuchs und der
Abgabenordnung, die allgemeine Verwaltungsverfahrensvorschriften für
Steuerangelegenheiten enthält. Bei den "Cum-Ex-Fällen" ist in der
Regel davon auszugehen, dass es sich aufgrund der Höhe der
Steuerhinterziehung um "besonders schwere Fälle" im Sinne des
Strafgesetzbuches handelt. In den Fällen der besonders schweren
Steuerhinterziehung betrug bisher die absolute Verjährungsfrist 20
Jahre (§78c Absatz 3 Satz 2 StGB: "wenn das Doppelte der gesetzlichen
Verjährungsfrist (=10 Jahre) verstrichen ist"). Um jedoch zu
gewährleisten, dass die strafrechtliche Aufarbeitung rechtlich
komplexer und grenzüberschreitender Steuergestaltungen sachgerecht
erfolgen kann, haben wir diese Verjährungsfrist im Zweiten
Corona-Steuerhilfegesetz erneut erweitert. Die Koalition hat in den
Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Grenze der
Verjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist
ausgedehnt, also letztlich auf 25 Jahre. Diese Neuregelung ist in allen
Fällen anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten
Corona-Steuerhilfegesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Wir sind damit dem Petitum der - insbesondere mit den Cum-Ex-Fällen -
betrauten Strafverfolgungsbehörden nachgekommen, mehr Zeit für die
Aufarbeitung dieser komplexen Sachverhalten zu erhalten.

Mit besten Grüßen

Ihr Rüdiger Kruse