
(...) Die Versammlungsfreiheit, nach Artikel 8 war und ist in Deggendorf zu jedem Zeitpunkt gegeben. Die Absage des Starkbierfestes erfolgte nicht durch Staatliche Gewalt, sondern ist auf eine Entscheidung des Wirtes zurück zu führen, der seine Räumlichkeiten nicht mehr zu Verfügung stellen wollte. (...)