Sehr geehrter Herr Hoffmann, wie groß wäre der Verwaltungsaufwand, wenn jede Lightning-Zahlung und jeder Krypto-Tausch nach Wegfall der einjährigen Steuerfrist einzeln versteuert werden müsste?
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
als ordentliches Mitglied im Finanzausschuss und Saarlouiser Abgeordneter befassen Sie sich mit der Praktikabilität von Steuerregeln. Die Bundesregierung plant, die einjährige Steuerfrist auf Bitcoin nach §23 EStG abzuschaffen (Eckwertebeschluss vom 29.04.2026).
Die Folgen wären greifbar: Jede Lightning-Zahlung, jeder DeFi-Tausch und jede Staking-Auszahlung müsste einzeln erfasst, mit historischem Eurokurs bewertet und versteuert werden, mit erheblichem Erfüllungsaufwand für Bürger und Finanzämter. Eine Schätzung dieses Aufwands fehlt bislang. Der Bundesfinanzhof hat Bitcoin mit Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023 als sonstiges Wirtschaftsgut eingeordnet, gleichgestellt mit Gold [1]; die seit 1999 unveränderte Einjahresfrist hält den Aufwand auf das praktisch Leistbare begrenzt.
[1] BFH, IX R 3/22, 14.02.2023
Sehr geehrter Herr G.,
die derzeit bekannten Eckwerte des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sehen unter anderem die Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen vor. Auf unsere Nachfrage hat uns das BMF mitgeteilt, dass man derzeit prüfe, wie eine Besteuerung von Kryptowährungen angepasst werden könnte. Im Ergebnis solle die Anpassung zu Steuermehreinnahmen führen.
Derzeit werden Gewinne gemäß § 23 Abs 1 Nr. 2 EStG aus "privaten Veräußerungsgeschäften" aus Kryptowerten innerhalb eines Jahres mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Nach Ablauf einer gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr (Spekulationsfrist) werden die Gewinne steuerfrei gestellt. Auch Verluste werden nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerlich nicht zum Abzug zugelassen.
Diese Regelung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist ist Ausdruck eines systematischen Gleichklangs im Steuerrecht: Sie gilt ebenso für Gold wie auch für Fremdwährungsgeschäfte. Eine isolierte Abschaffung der Ein-Jahres-Frist allein für Kryptowährungen würde diese Systematik durchbrechen. Spätestens mit der Einführung des digitalen Euro wäre die Frage zu klären, wie eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Fremdwährungsgeschäften gerechtfertigt werden könnte.
Zudem ist eine solche Maßnahme im Koalitionsvertrag nicht vereinbart. Aus Sicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion besteht daher kein Anlass, an der bewährten Regelung etwas zu ändern. Im Übrigen begrüßen wir es, dass über die steuerliche Behandlung von Kryptowerten zunehmend differenziert diskutiert wird.
Als CDU/CSU-Fraktion werden wir uns zukünftig auch weiterhin an einer Diskussion beteiligen, wie der Handel mit Kryptowerten transparenter und effektiver, beispielsweise in die Altersvorsorge, eingebaut werden könnte.

