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Frage von Markus K. •

Warum müssen Imker in Baden-Württemberg Varroose einzeln melden, während Bayern, Niedersachsen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen auf solche Einzelmeldungen verzichten?

Sehr geehrter Herr Hauk,

warum kann Baden-Württemberg bei der seit März 2026 geltenden Meldepflicht für Varroose nicht – wie Bayern, Niedersachsen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen – auf Einzelmeldungen der Imker verzichten und stattdessen die vorhandenen Registrierungsdaten der Bienenhaltungen nutzen?

Die Varroamilbe ist in Deutschland seit Jahrzehnten flächendeckend verbreitet. Welchen zusätzlichen epidemiologischen Erkenntnisgewinn erwartet die Landesregierung von den Einzelmeldungen? Wie soll mit Bienenhaltern verfahren werden, die den Befall nicht melden, und wie kann die Einhaltung der Meldepflicht praktisch kontrolliert werden, wenn ein Befall ohne Meldung nicht bekannt wird?

Rechtfertigt dieser zusätzliche Erkenntnisgewinn aus Sicht der Landesregierung den damit verbundenen Aufwand? Wie bewertet die Landesregierung, dass andere Länder denselben Zweck ohne Einzelmeldungen erfüllen?

Bz: Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) 11.03.26

Vielen Dank!

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr K,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage zur seit dem 11. März 2026 geltenden Meldepflicht für Varroose und insbesondere zu der Frage, weshalb in Baden-Württemberg Einzelmeldungen der Imkerinnen und Imker erforderlich sein sollen.

 

Mit der neuen Tierseuchenmeldeverordnung des Bundes wurde die Varroose bundesweit als meldepflichtige Seuche aufgenommen. Die Verordnung verpflichtet grundsätzlich dazu, einen festgestellten Befall bzw. einen entsprechenden Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die erforderlichen Angaben sind in § 5 TierSeuchMeldV festgelegt.

 

Gleichzeitig teile ich Ihre Einschätzung, dass bei der Varroose eine besondere Situation vorliegt. Die Varroamilbe ist in Deutschland seit vielen Jahren flächendeckend verbreitet. Anders als beispielsweise beim erstmaligen Auftreten des Kleinen Beutenkäfers oder von Tropilaelaps spp. geht es deshalb nicht um die Feststellung eines grundsätzlich neuen und bislang nicht vorhandenen Erregers.

Gerade deshalb stellt sich aus meiner Sicht die Frage, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn die Erfassung jedes einzelnen Varroosefalls gegenüber den bereits vorhandenen Daten über die registrierten Bienenhaltungen tatsächlich erbringt.

 

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits eine Anzeige- und Registrierungspflicht für Bienenhaltungen besteht. Den zuständigen Behörden liegen damit grundsätzlich Informationen über die Standorte und die Zahl der gehaltenen Bienenvölker vor. Die neue Meldepflicht verlangt demgegenüber zusätzliche Angaben zum konkreten Seuchengeschehen.

 

Hinzu kommt, dass die praktische Kontrolle einer solchen Einzelmeldepflicht erhebliche Grenzen hat. Ein nicht gemeldeter Varroabefall kann von den Behörden grundsätzlich nicht kontrolliert werden, wenn ihnen der Befall nicht anderweitig bekannt wird. Eine flächendeckende Kontrolle sämtlicher Bienenhaltungen wäre angesichts der großen Zahl von Imkereien weder praktikabel noch verhältnismäßig.

 

Auch die unterschiedliche Umsetzung in den Ländern ist deshalb von Interesse. So weist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausdrücklich darauf hin, dass in Bayern keine aufwändigen Einzelmeldungen zur Varroose erforderlich sind. Bayern hat hierfür nach eigener Darstellung ein praxisorientiertes Verfahren entwickelt, das den gesetzlichen Mitteilungsvorgaben Rechnung tragen und zugleich der besonderen Situation der Varroose gerecht werden soll.

 

Aus meiner Sicht sollte daher geprüft werden, ob auch in Baden-Württemberg eine solche möglichst bürokratiearme Umsetzung möglich ist. Ziel muss es sein, die Vorgaben des Bundes und die Anforderungen des Tiergesundheitsrechts zuverlässig zu erfüllen, ohne Imkerinnen und Imker mit Meldungen zu belasten, deren zusätzlicher Nutzen für die Überwachung des Varroosegeschehens nur begrenzt ist.

Dabei sollte insbesondere geprüft werden,

   welche konkreten epidemiologischen Informationen durch die Einzelmeldungen zusätzlich gewonnen werden,
   ob diese Informationen tatsächlich für die Überwachung und Bekämpfung der Varroose benötigt werden,
   inwieweit bereits vorhandene Registrierungsdaten genutzt werden können,
   ob ein mit Bayern vergleichbares Verfahren auch in Baden-Württemberg rechtlich möglich wäre und
   wie sich der Verwaltungsaufwand für Imker und Veterinärbehörden dadurch reduzieren ließe.

Die Tatsache, dass eine Meldung rechtlich vorgeschrieben ist, bedeutet aus meiner Sicht nicht, dass ihre Umsetzung zwingend mit dem größtmöglichen bürokratischen Aufwand verbunden sein muss. Ich halte es deshalb für sinnvoll, die Erfahrungen derjenigen Länder, die einen anderen und offenbar weniger aufwändigen Weg gewählt haben, ausdrücklich in die weitere Bewertung einzubeziehen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die bayerische Vorgehensweise auf Baden-Württemberg übertragen werden kann, ohne die tierseuchenrechtlich erforderliche Informationslage zu verschlechtern.

 

Was die Nichtmeldung eines festgestellten Befalls betrifft, handelt es sich grundsätzlich um einen Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht. Die TierSeuchMeldV sieht hierfür auch eine entsprechende ordnungswidrigkeitenrechtliche Regelung vor.

 

Entscheidend ist aus meiner Sicht jedoch nicht allein die Frage möglicher Sanktionen. Eine Meldepflicht ist vor allem dann sinnvoll und akzeptiert, wenn ihr Zweck für die Betroffenen nachvollziehbar ist und der mit ihr verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Erkenntnisgewinn steht.

 

Ich werde mich daher dafür einsetzen, dass die Umsetzung der neuen Varroose-Meldepflicht in Baden-Württemberg unter diesem Gesichtspunkt überprüft wird. Die Erfahrungen der anderen Bundesländer sollten dabei ausdrücklich berücksichtigt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Peter Hauk MdL

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