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Paula Piechotta
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Frage von Ami N. •

Warum verweigert das BMVg Einmalzahlungen nach § 85 SVG weiter mit einer „5-Jahresregelung“, obwohl GMBl 2021 und BMVg-Stellungnahme ausdrücklich eine 2-Jahres-Prognose festlegen?

Im GMBl 2021 Nr. 12–16, Ziff. 43.1.1.1 BeamtVGVwV heißt es: „Eine dauerhafte MdE liegt vor, wenn … sie sich mindestens in den nächsten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Begutachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr verbessert.“ Diese Regel wurde im Bericht des Wehrbeauftragten (BT-Drs. 19/700) sowie in der Stellungnahme des BMVg bestätigt. Dennoch praktiziert das Referat P III 3 eine fiktive „5-Jahresregelung“ und verweist auf VG Neustadt 2017 (3 K 738/16.NW), das jedoch keine feste Frist enthält. Das GMBl 2021 hat diese Frage verbindlich geklärt und wurde vom BMVg mitgetragen – hätte man dies nicht gewollt, hätte man nicht mitzeichnen dürfen. Zusätzlich werden Verfahren oft „ruhend gestellt“, sodass Soldaten mit PTBS den Unterschied nicht erkennen und Leistungen verzögert oder verhindert werden.

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Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrte Frau N.,


herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Über Anträge auf Einmalentschädigung nach § 85 SVG entscheidet prinzipiell das Bundesministerium der Verteidigung, weshalb ich über die zugrundeliegende Anwendungspraxis keine Kenntnis habe. Die Antwort auf Ihre Frage kann demnach nur das Bundesministerium der Verteidigung selbst geben. Allerdings haben wir Ihre Anfrage gern weitergeleitet und eine erste Kontaktaufnahme sollte bereits erfolgt sein.

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