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Paul Lehrieder
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Frage von Alfred B. •

Frage an Paul Lehrieder von Alfred B. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Lehrieder,

aufgrund des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes (WBG) vom 22.12.2009 ändert sich u.a. die Höhe des Kindergeldes und der Kinderfreibetrag.
Die Änderung des Kinderfreibetrages bewirkt auch eine Änderung des Mindestunterhalts.
So hat sich laut Bescheid des Landratsamt Würzburg der von mir für meine 12-jährige Tochter zu zahlende Unterhalt von 424 € auf 480 € erhöht:; das entspricht einer Erhöhung von monatlich 56 € bzw. 13,2 %.

Als verantwortungsgewußter Vater bin ich selbstverständlich bereit, für meine Tochter einen angemessenen Unterhalt zu leisten. Die Eröhung aufgrund des WBG wird mit der Erhöhung des Kinderfreibetrages aber nicht annähernd aufgefangen.

Ich denke, der Gesetzgeber ist hier in der Pflicht, Fehlentwicklungen baldmöglichst zu bereinigen.

Mit freundlichem Gruß

Alfred Bauhuber

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Bauhuber,

vielen Dank für Ihre Frage zur Erhöhung der Beiträge für den Kindesunterhalt.

Die Anpassung der Unterhaltssätze bzw. des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle ist an die Höhe des steuerlichen Kinderfreibetrages nach §32 Abs. 6 EStG geknüpft. Diese Anpassung erfolgt automatisch mit der Anhebung des steuerlichen Freibetrages für das sächliche Existenzminimum und trägt der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer besseren Koordinierung zwischen Unterhalts-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung.

Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrages zum 1. Januar 2010 sind auch die Beträge für den Kindesunterhalt (Unterhaltsbedarf des Kindes) zum 01.01.2010 gestiegen - durchschnittlich um 13 Prozent.

Der Freibetrag wurde angehoben, weil die Kosten für ein Kind gestiegen sind. Die sich für viele Unterhaltspflichtige ergebende Mehrbelastung aus der erfolgten Anpassung erklärt sich aus dem Umstand, dass der Staat die Höhe des Existenzminimums lediglich steuerlich freizustellen hat. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Staates, die Kosten des Existenzminimums in vollem Umfang durch staatliche Leistungen abzudecken.
D. h. der Staat unterstützt die Eltern durch eine steuerliche Entlastung, er kann aber nicht sämtliche Ausgaben übernehmen, die Eltern durch ihre Kinder entstehen. Insofern verbleibt bei Unterhaltspflichtigen wie auch beim dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein Teil der steigenden Kosten für den Lebensunterhalt als zusätzliche Belastung.

Mit freundlichen Grüßen
Paul Lehrieder, MdB

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