(...) Das von Ihnen angesprochene bilaterale deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen enthält – wie andere Rückübernahmeabkommen auch – lediglich prozedurale Regelungen zum Rückübernahmeverfahren. Damit konkretisiert es rein verfahrensmäßig die völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung eines Staates zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, welche die Voraussetzungen zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr erfüllen (z. (...)
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