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Frage von Mathias J. •

Frage an Oswin Veith von Mathias J. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Veith,

Sie haben als Abgeordneter im Deutschen BT an der Abstimmung über die Einführung des "Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)" mit ‚Ja‘ gestimmt.

Da dieses Gesetz weitreichende Folgen durch staatlichen Eingriff in Persönlichkeitsrechte haben wird, möchte ich Sie gerne um die Beantwortung einiger wichtiger Fragen bitten:

1. Ist es derzeit möglich, einen zugelassenen Masernimpfstoff ohne Kombination mit einem anderen zugelassenen Impfstoff erhalten zu können?

2. Handelt es sich bei dem Masernimpfstoff um die Verimpfung von Lebendviren?
Wenn ja, wie wurden diese Lebendviren laboratorisch in das zu verimpfende Präparat verbracht?

3. Welche anderen Stoffe, chemisch, biochemisch oder biotechnologisch hergestellt, werden diesen Impfstoffen beigegeben?

4. Welche Personen können i.S.d. § 2 IfSG Ausscheider sein?

5. Wo können vor (oder während) einer Impfung entsprechende Beipackzettel (wie bei Arzneimitteln vorgeschriebenen und jeweils verpflichtend beigelegt) eingesehen werden?

6. Nicht wenige Impfstoffe werden auf Hühnerembryozellen gezüchtet. Können Sie mir dieses Züchtungserfahren genauer erklären? Werden dafür Hühnerembryonen aus Hühnereiern herausisoliert?

7. Woher stammen diese Hühnerembryone und in welchen Ländern werden diese für die in Deutschland pflichtgemäß zu verimpfenden Stoffen gezüchtet? Woher stammen die entsprechenden Mutter(Hühner)-Tiere und wo und wie werden diese gehalten?

8. Welche Rolle spielen Humane Zelllinien, wie sie zum Beispiel aus Krebszellen oder aber aus Gewebe abgetriebener Föten (s. WI-38 oder MRC-5) verwendet werden, bei der Herstellung von Masernimpfstoffen?

9. Können Sie den bis heute bekannten Betrag beziffern, der nach § 60 IfSG von staatlicher Seite alleine für Masernimpfstoffe jährlich von Seiten der Steuerzahler aufgebracht werden muß?

Haben Sie herzlichen Dank für die zeitnahe Beantwortung meiner Fragen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr J.,

der Deutsche Bundestag hat das Masernschutzgesetz beschlossen. Damit werden Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen, Gesundheitseinrichtungen oder Asylbewerberheimen betreut werden oder arbeiten, dazu verpflichtet, einen Nachweis über ausreichenden Impfschutz oder eine bestehende Immunität zu erbringen. Kommen sie dem nicht nach, können ein Tätigkeitsverbot, ein Zutrittsverbot oder eine Geldbuße ausgesprochen werden. Dabei gilt ein Zutrittsverbot selbstverständlich nicht, wenn Betroffene einer Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen. Klar war für uns in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion von vorne herein auch, dass die Impfung nicht durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden kann.

Die bisherigen Anstrengungen durch Informationskampagnen und Erinnerungssysteme haben leider nicht dazu geführt, dass die Impfquoten in Deutschland auf mindestens 95 Prozent erhöht werden konnten. Das ist die notwendige Quote, um Masern erfolgreich zu eliminieren. Deshalb ist unser Beschluss des Masernschutzgesetzes nur folgerichtig.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten überhaupt. Weltweit sind Masern weiter auf dem Vormarsch. Das ist besonders deshalb schwer zu akzeptieren, da gut verträgliche und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung stehen, die neben Gewährleistung des individuellen Schutzes auch die sogenannte „Herdenimmunität“ fördern. Gleichzeitig existiert keine spezifische Behandlung dieser Krankheit. Das hat zur Folge, dass bei einer Ansteckung lediglich die Symptome behandelt werden können. Dies ist besonders problematisch, da besonders schutzbedürftige Gruppen aus verschiedenen medizinischen Gründen nicht selbst aktiv geimpft werden können und deshalb auf hohe Impfquoten angewiesen sind. Dazu gehören neben Neugeborenen bis zum Alter von neun Monaten auch ältere, Menschen, chronisch Erkrankte oder Schwangere.
Das Masernschutzgesetz ist mit unserem Grundgesetz vereinbar, denn der Staat hat neben seinen Pflichten gegenüber jedem einzelnen Menschen auch die Pflicht das öffentliche Ziel des Gesundheitsschutzes zu verfolgen.

Nunmehr zu Ihren Fragen:

1. Ist es derzeit möglich, einen zugelassenen Masernimpfstoff ohne Kombination mit einem anderen zugelassenen Impfstoff erhalten zu können?

Gegenwärtig werden in Europa Masern-Monoimpfstoffe nicht mehr produziert. Das Vorhandensein von Masern-Mumps-Röteln-Impfstoffen hebelt die Impflicht nicht aus.

2. Handelt es sich bei dem Masernimpfstoff um die Verimpfung von Lebendviren?
Wenn ja, wie wurden diese Lebendviren laboratorisch in das zu verimpfende Präparat verbracht?

Der Impfstoff beinhaltet abgeschwächte, lebende Masern-Viren. Diese Viren können die Krankheit nicht auslösen. Sie veranlassen den Körper zur Bildung von Antiviren, so dass die geimpfte Person nicht an Masern erkranken kann.

3. Welche anderen Stoffe, chemisch, biochemisch oder biotechnologisch hergestellt, werden diesen Impfstoffen beigegeben?

Die in Deutschland verfügbaren Kombinationsimpfstoffe enthalten keine Konservierungsstoffe. Stoffe, die neben den abgeschwächten Impfviren in den Impfstoffen enthalten sind, sind im allgemeinen Medienbestandteile, Zuckerverbindungen, die als Trägerstoffe fungieren, Laktose und Gelatine. Die genaue Zusammensetzung der zugelassenen Impfstoffe kann der jeweiligen Gebrauchs- und Fachinformation entnommen werden.

4. Welche Personen können i.S.d. § 2 IfSG Ausscheider sein?

Personen, die Krankheitserreger ausscheiden und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein können, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein.

5. Wo können vor (oder während) einer Impfung entsprechende Beipackzettel (wie bei Arzneimitteln vorgeschriebenen und jeweils verpflichtend beigelegt) eingesehen werden?

Grundsätzlich ist die Durchführung eines medizinischen Eingriffs nur mit einer Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten sowie nach umfassender Aufklärung über den Eingriff und die mit ihm verbundenen Risiken zulässig. Der Umfang der Impfaufklärung sollte Informationen über die zu verhütende Krankheit, den Nutzen der Impfung, die Kontraindikationen, die Durchführung der Impfung und Dauer und Beginn des Impfschutzes sowie typische (spezifische) Nebenwirkungen und Komplikationen beinhalten. Der genaue Umfang der erforderlichen Aufklärung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen des entsprechenden Gesprächs kann nach dem Beipackzettel gefragt werden. Alternativ kann nach Erfragung des Namens des Impfstoffes der Beipackzettel über das Internet heruntergeladen werden.

6. Nicht wenige Impfstoffe werden auf Hühnerembryozellen gezüchtet. Können Sie mir dieses Züchtungserfahren genauer erklären? Werden dafür Hühnerembryonen aus Hühnereiern herausisoliert?

Der Masern-Impfstoff wird nicht in Hühnerembryos hergestellt. Die Viren werden in Hühner- Zellkulturen gezüchtet.

7. Woher stammen diese Hühnerembryone und in welchen Ländern werden diese für die in Deutschland pflichtgemäß zu verimpfenden Stoffen gezüchtet? Woher stammen die entsprechenden Mutter(Hühner)-Tiere und wo und wie werden diese gehalten?

Siehe Antwort zu Frage 6.

8. Welche Rolle spielen Humane Zelllinien, wie sie zum Beispiel aus Krebszellen oder aber aus Gewebe abgetriebener Föten (s. WI-38 oder MRC-5) verwendet werden, bei der Herstellung von Masernimpfstoffen?

In Deutschland erfolgt die Produktion der Impfstoffe gegen Masern ohne die Nutzung humaner fetaler Zellen.

9. Können Sie den bis heute bekannten Betrag beziffern, der nach § 60 IfSG von staatlicher Seite alleine für Masernimpfstoffe jährlich von Seiten der Steuerzahler aufgebracht werden muss?

Der Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines Impfschadens ist in §§ 60 ff. IfSG geregelt. Die Länder führen die Vorschriften des IfSG über die Versorgung bei Impfschäden als eigene Angelegenheit aus. Die Anerkennung eines Impfschadens erfolgt auf Antrag, der gemäß § 64 IfSG bei der für die Durchführung des Versorgungsgesetzes zuständigen Behörde zu stellen ist. Statistische Daten in Bezug auf die Zahl von Anträgen und die Zahl anerkannter Impfschäden fallen dementsprechend bei den zuständigen Behörden der Länder an. Eine Bundesstatistik über die Zahl wird derzeit nicht geführt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Oswin Veith