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Norbert Brackmann
CDU
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Frage von Joachim S. •

Frage an Norbert Brackmann von Joachim S. bezüglich Bildung und Erziehung

S-H Ingenieurgesetz

Sehr geehrter Herr Brackmann,

u.a. im S-H Ingenieurgesetz ist die
Oberklasse Betriebsführer Bergschule
genannt. Damit ist diese Qualifikation ähnlich einem dreijährigem HS-Abschluss oder Berufsakademie.

Bei der Oberklasse der Bergschule (claustal-Zellerfeld und Freiberg) handelt es sich um eine sechssemestrige Fachschule.
-Zugangsvoraussetzung : SgTechniker/Steiger,4 Semester bzw. Meister
-zweijährige Berufspraxis in verantwortlicher Stellung
-3x3 Mon.=9-10 Monate (2 Semester?)

Damit entspricht diese akt. Qualifikation der ehem. sechssemestrigen Schiffingenieurschule mit der gestuften Ausbildung über den Lehrgang Patent C5 (4 Sem) , zweijährige Fahrtzeit als Waching zum Patent C6 (2 Sem.).
Diese Bildungseinrichtung wurde in die Fachhochschule überführt und die Absolventen wurden nachdiplomiert.

-Warum ist die akt. Oberklasse Betriebsführer Bergschule nicht mit 6 Semestern der KMK-ZAB zur bildungsbezogenen Vorortung gemeldet?
-Welche behördliche Laufbahnvoraussetzung beinhaltet der Abschluss?
-Welche HS-Bewertung ist gegeben: ECTS, Zulassung Masterstudium

Vielen Dank im Voraus für Ihre Nachfrage im Sinne der Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schroeder,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich liegt die alleinige Zuständigkeit für die Bildung und das Hochschulwesen bei den Ländern. Der Bund hat keine Rechtssetzungskompetenzen um eine Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung mit schulischen Abschlüssen für den Hochschulzugang herbeizuführen. Deshalb ist Ihr Petitum insbesondere an die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) zu richten, die die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit von Zeugnissen und Abschlüssen u.a. für den Hochschulzugang vereinbaren.

Das Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (SH-Ingenieurgesetz) regelt, welche Berufsqualifikationen zum Führen dieser Berufsbezeichnung in Schleswig-Holstein berechtigen. Es regelt weder die Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit von beruflichen und schulischen Abschlüssen noch die Voraussetzungen für den Hochschulzugang. Insofern ist es ein reines Titelschutzgesetz.

Inwieweit die von Ihnen erworbenen beruflichen Fortbildungsabschlüsse der Fachschule zum Hochschulzugang berechtigen, wird durch das jeweilige Landeshochschulgesetz bestimmt. In Schleswig-Holstein regelt § 39 des Hochschulgesetzes (HSG) die Hochschulzugangsmöglichkeiten auch für jene Personen, die keine schulische Hochschulzugangsberechtigung, aber eine besondere berufliche Qualifikation besitzen. Nach §39 Abs. 2 können schleswig-holsteinischen Hochschulen u.a. Personen mit Berufsausbildung und Fortbildungsabschlüssen von Fachschulen zum Studium zulassen, wenn diese mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst haben. Näheres bestimmt die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" der Kultusministerkonferenz.

Inwieweit die von Ihnen genannten Fortbildungsabschlüsse zum Studium an einer Hochschule berechtigen, bedarf einer individuellen Prüfung durch die jeweilige Hochschule oder durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Schleswig-Holstein anhand der eingereichten Qualifikationen. Ob gleich eine direkte Zulassung zum Masterstudium möglich ist, weiß ich nicht. In der Regel bauen die Masterstudiengänge auf den Bachelor auf und verlangen zudem eine Mindestanzahl an ECTS-Punkten, die die wissenschaftliche Qualifikation belegen.

Mit freundlichen Grüßen
Gez. Norbert Brackmann