Portrait von Nicole Hess
Nicole Hess
AfD
100 %
/ 8 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Frederik R. •

Wie gedenken Sie, im Rahmen der Notfallreform die Rechtssicherheit bei der Schmerztherapie durch Notfallsanitäter sicherzustellen?

Gem. § 13 Abs. 1b BtmG ist es NotSan erlaubt, im Rahmen der eigenverantwortlichen Heilkunde (§ 2a NotSanG) Betäubungsmittel zur Schmerztherapie anzuwenden. Der Gesetzgeber hat hier normiert, dass NotSan auch dann tätig werden dürfen, wenn heilkundliche Maßnahmen medikamentöser Art „zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich“ sind. Die Norm setzt die bereits seit 2021 bestehende Rechtsprechung des VGH München, nach welcher „schon die bloße Aufrechterhaltung einer regelwidrigen Beeinträchtigung des körperlichen Wohl-befindens den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) durch Unterlassen erfüllt, sofern – wie im Fall des Einsatzes eines ausgebildeten Notfallsanitäters im Rettungsdienst – eine Rechts-pflicht zum Einschreiten (§ 13 StGB) besteht“ in geltendes Recht um. Während § 13 Abs. 1b BtmG Schmerzzustände bereits erfasst, wird dies bei § 2a NotSanG weiterhin diskutiert. Wie gedenken Sie, § 2a NotSanG zu erweitern, um auch Schmerzzustände klar zu erfassen?

Portrait von Nicole Hess
Antwort von AfD

Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Frage zur Rechtssicherheit bei der Schmerztherapie durch Notfallsanitäter.

Sie sprechen hier einen Punkt an, den die AfD-Bundestagsfraktion bereits in früheren Beratungen kritisch aufgegriffen hat. Schon im Zusammenhang mit dem MTA-Reform-Gesetz wurde von unserer Fraktion beanstandet, dass für Notfallsanitäter keine ausreichende Rechtssicherheit bei heilkundlichen Maßnahmen geschaffen wurde. Eine Situation, in der gut ausgebildete Einsatzkräfte fachlich helfen können, rechtlich aber unsicher sind, ob und in welchem Umfang sie helfen dürfen, ist weder im Interesse der Patienten noch der Notfallsanitäter selbst.

Auch in unserem Antrag zur Reform der medizinischen Notfallversorgung haben wir deutlich gemacht, dass der Rettungsdienst als Teil der medizinischen Versorgung anerkannt und entsprechend in die Versorgungsstrukturen eingebunden werden muss. Eine moderne Notfallversorgung braucht klare Zuständigkeiten, praxistaugliche Standards und rechtssichere Handlungsmöglichkeiten.

Gerade bei erheblichen Schmerzzuständen darf notwendige Hilfe nicht an unklaren Rechtsbegriffen scheitern. § 13 Abs. 1b BtMG enthält bereits eine Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anwendung von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäter zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden ermöglicht. Wenn bei § 2a NotSanG weiterhin Unsicherheiten bestehen, ob erhebliche Schmerzzustände ausreichend eindeutig erfasst sind, sollte die Notfallreform genutzt werden, um diese Unklarheit zu beseitigen.

Eine ausdrückliche Klarstellung im Notfallsanitätergesetz halte ich daher für sinnvoll und gleichermaßen überfällig. Sie würde der Patientensicherheit dienen und zugleich die Einsatzkräfte vor unnötigen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken schützen.

Ich werde diesen Punkt im weiteren parlamentarischen Verfahren zur Notfallreform aufmerksam verfolgen. Die Bundesregierung sollte darlegen, wie sie die Rechtssicherheit bei der Schmerztherapie durch Notfallsanitäter gewährleisten will und ob eine Klarstellung in § 2a NotSanG vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Hess 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Nicole Hess
Nicole Hess
AfD

Weitere Fragen an Nicole Hess