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Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.

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Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Ab 14 Jahre können Minderjährige die Erklärung selbst abgeben. Deren Wirksamkeit bedarf allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des Familiengericht

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Antwort 13.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Das Gesetz berücksichtigt auch die Interessen von Menschen mit kognitiver und / oder psychische Beeinträchtigung mit, etwa unter § 3.

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Antwort 13.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Es wurden eine Vielzahl von Klarstellungen und Konkretisierungen in das Gesetz aufgenommen, um das SBGG praktikabel und diskriminierungsfrei zu gestalten.

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Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.

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Antwort 13.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - ist nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich.