An der Entkriminalisierung von Konsumenten im Rahmen der Cannabisgesetzgebung habe ich keine Kritik geübt. Diese richtet sich gegen die schwer zu kontrollierenden Regeln zum Konsum im öffentlichen Raum, die Umsetzung der Distribution von Cannabis, die Regeln zum Eigenanbau und die unzureichenden Präventionsmittel.
Zu meinem Bedauern muss ich Ihnen mitteilen, dass solche Arten von Werbung in den sozialen Medien und auf Plattformen wie TikTok tatsächlich erlaubt sind.
Als Gesetzgeber haben wir einen Schutzauftrag für die Bürgerinnen und Bürger, der mit den individuellen Freiheitsrechten des Einzelnen abgewogen werden muss.
Die von Ihnen zitierte Stellungnahme habe ich zur Kenntnis genommen. Sie ist aber bei weitem nicht die einzige Stellungnahme aus der Wissenschaft. Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und viele relevante medizinische Fachverbände haben sich in Stellungnahmen klar gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen.
Art. 38 GG lautet seit seiner letzten Änderung vom 31. Juli 1970 wie folgt:
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Auf der anderen Seite steht die vollständige Legalisierung, die ich im vorliegenden Gesetzentwurf im Hinblick auf den Gesundheits- und Jugendschutz für unverantwortlich halte.