Nadine Schön
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CDU
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Frage von Frank T. •

Frage an Nadine Schön von Frank T.

Sehr geehrte Frau Schön,
mit Interesse habe ich Ihre Antwort vom 3.11.15 an Herrn Schlich zum Thema Vorratsdatenspeicherung gelesen.

Ich zitiere aus Ihrer Antwort:
"Die Vorratsdatenspeicherung umfasst in keinem Fall die Speicherung von Inhalten".

Nun ist aber schon seit einiger Zeit bekannt dass dem eben nicht so ist.
Nachlesen können sie das auf Seite 9 des Schriftwechsels zwischen der Bundesnetzagentur und der Deutschen Telekom.
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/sms-speicherung_anon.pdf

Ändert dieser Sachverhalt Ihre Sicht zum Thema Vorratsdatenspeicherung?

mit freundlichen Grüßen
Frank Thierfelder

Nadine Schön
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Thierfelder,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Meine Meinung zum Thema Vorratsdatenspeicherung hat sich nicht geändert. Die gesetzliche Grundlage zur Speicherung von Kommunikationsinhalten ist durch das Telekommunikationsgesetz und die Strafprozessordnung klar und eindeutig normiert. § 113b Abs. 5 TKG legt eindeutig fest, dass der Inhalt der Kommunikation nicht gespeichert werden darf. Ausgenommen davon ist die Überwachung von Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörden gemäß § 100a StGB, der ein richterlicher Beschluss vorauszugehen hat. In solchen Fällen benötigen die Ermittlungsbehörden neben den Verbindungsdaten gerade den Inhalt der jeweiligen Telekommunikationsart.

Lassen Sie mich trotzdem noch auf den von Ihnen benannten Fall eingehen. Dabei hat der Provider SMS-Nachrichten verschlüsselt und zeitlich begrenzt gespeichert, wenn die jeweilige SMS dem Teilnehmer nicht zugestellt werden konnte, beispielsweise aufgrund eines ausgeschalteten Apparates. Hierbei scheint es sich ausschließlich um den Versuch der korrekten Bewältigung eines technischen Problems bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel zu handeln. Auch diese verschlüsselten Daten dürften den Ermittlungsbehörden im Falle ihres Vorhandenseins im Rahmen deren gerichtlich angeordneter Auswertung von Verbindungsdaten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Der konkrete Fall war also kein juristisches, sondern ein technisches Problem.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Nadine Schön

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