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Michael Stübgen
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Frage von Olaf B. •

Frage an Michael Stübgen von Olaf B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Werter Herr Stübgen,

am 22.01.2009 haben Sie die Aufnahme von sechs Branchen in das AEntG befürwortet. Nach letzten Informationen vom 04.09.2009 auf der Website http://www.gew.de/Branchentarifvertrag_Weiterbildung_-_Arbeitgeber_blockieren.html scheint die Umsetzung des Kabinettsbeschlusses ins Stocken geraten zu sein, da die Vertreter der BdA (wie nicht anders zu erwarten) sich gegen einen allgemeinverbindlichen Branchentarifvertrag aussprachen. Somit liegt es nun, nach meinen weiteren Informationen, an der neuen Bundesregierung sich damit erneut zu befassen, da mit der Stellungnahme seitens des Tarifausschusses der Minister für Arbeit und Soziales keine Rechtsverordnung erlassen kann.

Als „betroffener“ Mitarbeiter möchte ich Ihnen nun folgende Fragen stellen:

Auf welchen Zeitraum müssen sich nun die Angestellten der Weiterbildungsbranche einstellen, bis sich die neue Bundesregierung zu diesem Sachverhalt äußert?

Welche Chancen bestehen, dass bei der derzeitigen Konstitution der Regierung eine positive Entscheidung zu Gunsten der Arbeitnehmer gefällt wird?

Warum wurden bei der Vorlage des Abstimmungsantrages wieder Ost-West-Differenzierungen einbezogen, obwohl wir im 19. Jahr nach der Wiedervereinigung leben? Warum werden diese Ost-West-Differenzen nicht auch bei der Gewährung der Abgeordnetenentschädigungen vorgenommen? Wie ist Ihre persönliche Einschätzung der Lohn- und Gehaltsstaffelung nach dem Ost-West-Prinzip?

Auf eine Beantwortung all dieser mich interessierenden Fragen hoffend, verbleibt recht freundlich

Olaf Balke

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Balke,

vielen Dank für ihre Anfrage.

Am 20. April 2009 wurde das AEntG vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates geändert und am 24. April 2009 durch die Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt. Als weitere Branchen sind nun Wach- und Sicherheitsgewerbe, Pflegedienste, Bergbauspezialisten, Abfallwirtschaft und Textilreinigung, Arbeitnehmerüberlassung sowie die Weiterbildung (§ 4 AEntG) hinzu gekommen. Einen Antrag auf Aufnahme der Weiterbildungsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di „im Namen und in Vollmacht“ des Bundesverbandes der Träger der beruflichen Bildung (BBB) sowie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 27. März 2008 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestellt. Der Weg für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns im Weiterbildungsbereich (nur SGB II und SGB III) ist damit grundsätzlich frei. §§ 4 Satz 8 und 7 Abs. 1 u. 5 des AentG vom 24. April 2009:

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) musste sich nun erst noch ein Tarifausschuss mit dem Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung befassen. Dieser Ausschuss setzt sich paritätisch aus jeweils drei Vertretern der Spitzenverbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammen. In punkto Mindestlohn waren in der Vereinbarung für Mitarbeiter im Bereich Verwaltung Stundenvergütungen von 10,71 Euro (West) bzw. 9,53 Euro (Ost) und für Pädagogische Mitarbeiter von 12,28 Euro (West) bzw. 10,93 Euro (Ost) festgelegt.

Die Lohnfindung selbst obliegt allein den Tarifparteien und nicht dem Gesetzgeber. Ich persönlich halte es für bedenklich, wenn der Staat in die Lohnpolitik der Tarifparteien eingreift, weil dadurch ein seit Jahrzehnten gewachsenes System ausgehöhlt werden würde. Die Lohnfindung ist allein Sache der Tarifparteien. Diese stehen dann auch in der Verantwortung zu beurteilen, inwieweit ein Lohngefälle zwischen Ost und West sinnvoll bzw. notwendig ist. Bei dem gemeinsamen Ziel, vor allem in Ostdeutschland besondere Perspektiven für künftige Lohn- und Gehaltssteigerungen aufzuzeigen, sind immer auch beschäftigungspolitische Aspekte zu berücksichtigen. Deshalb müssen die Tarifpartner einerseits konkurrenzfähige Löhne und Gehälter für bundesweit orientierte Fachkräfte garantieren, um einer Abwanderung aus Ostdeutschland entgegenzuwirken, zugleich aber dürfen durch überhöhte Lohnabschlüsse nicht die Arbeitsmarkterfolge der vergangenen Jahre vernichtet werden. Diesbezüglich verweise ich darauf, dass die Arbeitslosenquote im Land Brandenburg trotz der Wirtschaftskrise auf rund 11 Prozent gesenkt werden konnte.

Die Arbeitgeberseite hat einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung am 31. August 2009 nicht zugestimmt. Bei einem Stimmenverhältnis von drei zu drei im Tarifausschuss ist es nun nach § 7 Abs. 5 AentG nicht mehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sondern das Bundeskabinett, das eine entsprechende Verordnung dennoch erlassen könnte.

Zum weiteren Verfahren kann ich auf die Regelungen im Koalitionsvertrag verweisen, indem es heißt:

„Daher wollen wir den Tarifausschuss stärken, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam in der Pflicht der Lohnfindung sind. Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen auf dem Verordnungswege werden einvernehmlich im Kabinett geregelt. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich eine Mehrheit im Tarifausschuss.“

Im Sinne der vorstehenden Vereinbarung des Koalitionsvertrages gehe ich davon aus, dass zeitnah eine Regelung für die Weiterbildungsbranche gefunden wird. Mit freundlichen Grüßen

Michael Stübgen, MdB