Wird die Förderung von E-Autos (degressive Abschreibung von Firmenwagen) auch für die Neuanschaffung von Gebrauchtwagen gelten oder nur für den Kauf von Neuwagen? Was bedeutet "neu angeschafft"?
Die gesetzliche Formulierung bleibt unklar.
Die Passage im Gesetz lautet:
„(2a) Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden:
In der Begründung:
"Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge"
In der Begründung wird also die Formulierung "neu angeschafft" verwendet, im Gesetz nur "angeschafft". . Nun kann man darunter aus Firmensicht die Neuanschaffung eines Gebrauchtwagens verstehen, aber auch die Anschaffung eines E-Autos als Neuwagen. Wird "neu angeschafft" hier also im Sinne der Anschaffung eines Neuwagens verwendet oder aber als neue Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, welches dann ein Neuwagen sein kann oder auch ein Gebrauchtwagen? Bitte um Klarstellung!

Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema der Anschaffung von E-Autos. Nach meiner Kenntnis bezieht sich „neu angeschafft“ auf die Perspektive des Unternehmens und schließt somit auch entgeltlich angeschaffte Gebrauchtwagen mit ein. Eine explizite Beschränkung auf neuwertige KFZ sieht das Gesetz jedenfalls nicht vor.
Bitte haben Sie vor dem Hintergrund der steuerlichen Implikationen der Frage Verständnis für den Hinweis, dass ich als Bundestagsabgeordneter keine Steuerberatung durchführen kann.
Sehr geehrter Herr L., Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Rückmeldung helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Miersch