Martin Bachhuber, Mitglied des Landtags
Martin Bachhuber
CSU
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Frage von Thomas O. •

Steht mir im Vorruhestand mit zeitlich geringfügiger Beschäftigung die Energiepreispauschale zur Verfügung?

Sehr geehrter Herr Bachhuber, in bin 59 Jahre alt, befinde mich im Vorruhestand, und gehe zusätzlich einer zeitlich geringfügigen Beschäftigung nach („Mini-Job“, bis zu 70 Tage im Jahr, mehr als 450 €/Monat). Mein Vorruhestandsgehalt wird als mein Haupt-Dienstverhältnis besteuert, meine zeitlich geringfügige Beschäftigung mit Lohnsteuerklasse 6.
Am 22. Oktober 2022 schrieben Sie: „Damit erhalten Personen, die ausschließlich Vorruhestandsgeld beziehen – anders als Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit – keine Energiepreispauschale.“ https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/martin-bachhuber/fragen-antworten/steht-mir-im-vorruhestand-nicht-altersrente-die-energiepauschale-zu?pk_campaign=antworten_abo&pk_kwd=frage_660959 .
Nun, da ich nicht ausschließlich Vorruhestandsgeld beziehe, sondern zusätzlich geringfügig beschäftigt bin, meine Frage: steht mir die Energiepauschale von 300€ auch zu?

Freundliche Grüße
Thomas O.

Martin Bachhuber, Mitglied des Landtags
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr O.,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Energiepreispauschale, die ich Ihnen nachfolgend sehr gerne beantworte.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP), wenn sie im Jahr 2022 Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung erzielen. Der gleichzeitige Bezug von nicht begünstigtem Vorruhestandsgeld aus dem Haupt-Dienstverhältnis steht einem Anspruch auf die EPP für eine begünstigte geringfügige Beschäftigung mit Lohnsteuerklasse 6 nicht entgegen.

Arbeitgeber dürfen die EPP nur an anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlen, die zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Steuerklasse 6 eingereiht sind, erhalten die Energiepreispauschale nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Martin Bachhuber