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Markus Uhl
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Frage von Christoph P. •

Wieso wird es zugelassen, dass im Jobcenter zwei Tarifverträge gültig sind?

Guten Tag Herr Uhl,
ich bin Sachbearbeiter für Arbeitslosengeld II in einem saarl. Jobcenter, folglich Mitarbeiter der größten deutschen Sozialbehörde. Wie Sie sicher wissen sind viele Jobcenter eine Art "Mischverwaltung" aus Bundesbehörde und kommunalem Träger, wobei sich das Jobcenter als eigenständige Behörde sieht. Die Tariverträge unterscheiden sich erheblich im monatlichen Entgelt. So verdiene ich als kommunaler Mitarbeiter mit zwei Kindern in der Steuerklasse 3 monatlich 300 Euro! weniger als ein Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Haben wir Jobcentermitarbeiter keine Lobby? Wir sichern den sozialen Frieden!

Viele Grüße

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P.,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Tarifverträge in Bereich der Jobcenter. Damit die Betreuung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen aus einer Hand gesichert werden konnte, wurde die Aufgabenwahrnehmung von Bundesagentur und Kommunen in Jobcenter organisiert. Diese befinden sich in Trägerschaft von Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit. Die Entscheidungsverantwortung über die Organisation und Personalwirtschaft liegt grundsätzlich bei den Verantwortlichen vor Ort.

Sie schildern weiterhin einen Sachverhalt, welchen ich als sehr kritisch betrachte. Je nach Tarifvertrag (Bund/ Land) werden für die gleiche Tätigkeit unterschiedliche Vergütungen gezahlt. Dies kann im Extremfall bis zu 800 Euro brutto pro Monat ausmachen. Dieser Missstand führt auch dazu, dass sich Beschäftigte innerhalb des Jobcenters auf Stellen der Agentur für Arbeit bewerben und so eine teils hohe Personalfluktuation entsteht.

Die Problematik ist inzwischen bei vielen Landkreisen angekommen und so haben diese zwischenzeitlich entschieden, dass die Gewährung von unterschiedlichen Zulagen möglich ist und damit die unterschiedliche Besoldung ausgeglichen werden kann. Das BMAS hat bereits im Jahr 2016 erklärt, dass der Bund hier auch außertarifliche Personalausgaben in Form von Ausgleichszahlungen als abrechnungsfähig anerkennt.

Diese Entscheidung muss allerdings auf kommunaler Ebene getroffen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Uhl

 

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