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Frage von Wolfgang S. •

Frage an Markus Söder von Wolfgang S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Dr. Söder,

ich wende mich öffentlichkeitswirksam an Sie als Ministerpräsident des zuständigen Bundeslandes Bayern.

In § 1 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz heißt es wörtlich: "Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen)."

in § 13 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz heißt es wörtlich: "(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer kommunalen Straße trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als kommunale Straßen."

Meine Anfrage an Sie:

Ist es richtig, dass bei einem Neubau einer Brücke, die über eine Eisenbahnstrecke verläuft und eine kommunale Straße im Bundesland Bayern verbindet, das zuständige (Bundes-)Land Bayern ein Sechstel der Neubaukosten der Brücke zu bezahlen hat gemäß § 13 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz, insbesondere, wenn der Neubau der Brücke dadurch veranlasst wird, dass der Bund die Eisenbahnstrecke ausbaut? Mit anderen Worten: Ist es also so, dass der Brückenneubau aufgrund von § 13 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht von der Kommune, sondern vom Bundesland Bayern getragen wird?

Über eine zeitnahe Antwort freue ich mich sehr.

Mit freundlichen Grüßen

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