(...) Betreuungskräfte und Einsatzkräfte der Krisenintervention zählen grundsätzlich nicht zur zeitkritischen notfallmedizinischen Primärversorgung des Rettungsdienstes. Allerdings werden auch diese Kräfte vom Anwendungsbereich der Retterfreistellung erfasst, soweit sie bei einem Massenanfall von Verletzten von der Integrierten Leitstelle als Unterstützung alarmiert werden. (...)
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