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Markus Ferber
CSU
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Frage von Birgitta G. •

Frage an Markus Ferber von Birgitta G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Ferber,

ich darf Sie zitieren:

"Eine effektive Verwaltung und ein nachvollziehbares Verwaltungshandeln ist in einem modernen Rechtsstaat ein unverzichtbarer Garant für das System der Gewaltenteilung. Die von vielen oft als belastend empfundene Bürokratie schafft erst die Voraussetzungen dafür, dass wir einen funktionierenden Ordnungsrahmen für die Beziehungen zwischen Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Staat haben.

Dennoch heißt Verwaltungshandeln nicht automatisch sinnvolles und gutes Handeln. Auch Verwaltung braucht Aufsicht und Kontrolle und muss ihr Handeln kritisch hinterfragen. Technische und wirtschaftliche Neuerungen verändern unsere europäischen Gesellschaften in ungekannter Geschwindigkeit. Die Verwaltung muss darauf reagieren und ihr Handeln laufend evaluieren und an neue Realitäten anpassen.

Da Sie als Bürger durch Ihre Steuern auch zur Finanzierung des Verwaltungsapparates beitragen, sind Sie berechtigt, jederzeit Auskunft über das Verwaltungshandeln zu bekommen. Das deutsche Informationsfreiheitsgesetz (IFG) legt fest, dass Jedermann, ohne Nachweis einer eigenen Betroffenheit, einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes hat."

Da auch ich Steuern zahle, möchte ich gerne eine - wie Sie selbst betonen - entsprechende Gegenleistung "meiner Angestellten".

Darum noch einmal der Kern meiner bereits ausführlich dargelegten Frage:
Können Sie mir die Stelle (§ und Artikel) im europäischen Gesetz nennen, die die Voraussetzungen für die Stellung des Sonderantrages zur Kennzeichnung von Rindern benennt?

Herzlichen DANK!

Birgitta Grießer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Grießer,

vielen Dank für Ihre neuerliche Anfrage auf Abgeordnetenwatch.

Wie ich Ihnen bereits in der letzten Antwort mitgeteilt habe, ist auf europäischer Ebene kein Paragraph oder Artikel in der Verordnung 1760/2000 beziehungsweise 911/2004 existent, der die Stellung eines Sonderantrags auf nationaler Ebene thematisiert. Noch einmal sei auf Paragraph 4 der europäischen VO 911/2004 verwiesen, der beschreibt, dass die Form der ersten Ohrmarke bei der Registrierung von Rindern allgemein für alle Mitgliedsstaaten vorgeschrieben ist. Die zweite Ohrmarke darf entweder mit der ersten förmlich identisch sein oder aber von den Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene abweichend geregelt werden. Deutschland hat im vergangenen Jahr seine Viehverkehrsordnung auch auf die Registrierung von Rindern hin abgeändert und erlaubt nun eine zweite Ohrmarke in der Form der von Ihnen bereits angesprochenen Transponder. Hierzu möchte ich Ihnen gerne den Link zu dem entsprechenden PDF-Dokument auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfehlen: Unter "Service", "Gesetze und Verordnungen" finden Sie die Viehverkehrsordnung Deutschlands unter "V". Darin heißt es unter Abschnitt 10 § 27 (4): "Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass 1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 11784) aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, 2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 11785²) entspricht, und 3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist."

Da es auf europäischer Ebene keinen Paragraphen zur Stellung eines Sonderantrags gibt, hoffe ich, Ihnen mit dieser Information trotzdem weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Markus Ferber, MdEP

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