
(...) Natürlich könnten die Aufgaben auch von privaten Dienstleistern wahrgenommen werden, aber inwieweit dies kompetenter geschehen würde, mag ich nicht beurteilen, jedoch möchte ich mich der Auffassung des Bundesverfassungsgericht anschließen, das am 7. Dezember 2001 angesichts der Thematik der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern zu dem Schluss kam, dass „rein private Verbände […] mangels Gemeinwohlbindung nicht in der Lage [wären], die Aufgaben wahrzunehmen, die die Industrie- und Handelskammern mit Hilfe der Pflichtmitgliedschaft zu erfüllen befähigt sind“. (...)