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Frage von Florian P. •

Frage an Marcus Weinberg von Florian P. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Weinberg,

mit Erstaunen habe ich gelesen, dass die Bundesregierung auf Initiative des Landes Bayern ein Gesetz plant, die Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der BAFIN zu unterbinden. Welchen Grund hat dieses Vorgehen bzw. wie ist das mit der von der Kanzlerin geforderten Transparenz zu vereinbaren. Ich verstehe nicht wieso hier ein Auskunftsrecht eingeschränkt werden soll. Was hat die BAFIN zu verbergen, dass man es dem Bürger verheimlichen muß.

Werden Sie dem Gesetz zustimmen ?

Vielen Dank,
Florian Poloczek

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Poloczek,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Informationsfreiheitsgesetz. Nach den mir vorliegenden Informationen hat der Bundesrat im Dezember 2008 in einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie beantragt, § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, „gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank, soweit diese auf Grund von besonderen Gesetzen Aufgaben der Finanz-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht wahrnehmen oder zur Wahrung der Integrität und Stabilität der Finanzmärkte tätig werden.“ (Drs. 827/08 B vom 19.12.2008)

In der Begründung des Antrags wird darauf hingewiesen, dass Einschränkungen beim Zugang zu öffentlichen Informationen gemäß § 3 Nr. 1 des IFG nur zum Schutz besonderer öffentlicher Belange bestehen. In der praktischen Anwendung des IFG habe sich aber immer wieder gezeigt, dass gegenüber der BaFin Anfragen zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen von der BaFin beaufsichtigte Finanzdienstleistungsinstitute gestellt worden sind. Dabei könne das IFG zu Ergebnissen führen, die der Wahrung des Bankgeheimnisses und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zuwiderlaufen. Daran ändere auch die Regelung in § 7 Abs. 2 IFG nichts, wonach eine Herausnahme oder Schwärzung personenbezogener und sonstiger schützenswerter Daten zulässig ist.

Das Bankgeheimnis, das sich auf die Kundenbeziehungen der überprüften Kreditinstitute bezieht, werde dabei durch das IFG überhaupt nicht berücksichtigt. Tangiert werde auch ein reibungsloses Funktionieren der Aufsicht, wofür eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem ungehinderten Informationsfluss von den Beaufsichtigten zur Aufsicht Voraussetzung ist. Der mit der Akteneinsichtnahme verfolgte Zweck, Material für Schadensersatzklagen aus den Aufsichtsakten der betroffenen Finanzdienstleistungsunternehmen zu erhalten, stehe schließlich im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Aufsicht nur im öffentlichen Interesse stattfindet (vgl. § 4 Abs. 4 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und § 81 Abs. 1 Satz 3 VAG) und daraus keine Ansprüche abgeleitet werden können, die bestimmten privaten Interessen dienen.

Insofern hat die BaFin nichts zu verbergen, sondern es geht einzig darum, das Bankgeheimnis innerhalb der Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes angemessen zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Weinberg