Urteil Bundesverfassungsgericht 2025, Gesamtbesoldung NRW verf assungswidrig zu niedrig?
Sehr geehrter Herr Dr. Optendrenk,
recht herzlichen Dank für ihre Antwort.
Bezugnehmend auf ihre Antwort muss man jedoch anmerken, dass bezüglich der Höhe des Gesamtgefüges (Grundbesoldung, Familienzuschlag, Zuschläge etc.) der Besoldung zwischen Brandenburg und NRW trotz alledem ein großer Unterschied besteht. Brandenburg kennt keine Mietstufen. Erst bei 3 und "mehr Kindern" UND Mietstufe 4 und höher ist der FAMILIENZUSCHLAG in NRW etwas höher als in Brandenburg. Letztlich liegt trotz alledem NRW in der GESAMTBESOLDUNG WEIT HINTER Brandenburg. Der Presse kann man entnehmen, dass Brandenburg zukünftig verfassungsgemäß alimentieren möchte. Das bedeutet somit, dass Brandenburg ja dann momentan verfassungswidrig alimentiert! Diesen Zustand will Brandenburg ja nun auch für die Jahre 2004 bis 2025 "heilen", indem ein Gesetz zwecks Nachzahlung verabschiedet werden soll. Da NRW ja besoldungstechnisch hinterher "hinkt", müsste ja die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig sein, oder?
Sehr geehrter Herr G.,
wie bereits mehrfach geschrieben, ist NRW derzeit dabei, das Besoldungsrecht in mehreren Schritten anzupassen. Die Tarifanpassung ist inzwischen nicht nur umgesetzt, sondern auch im Gesetzblatt. Dies ist ein klares Zeichen dafür, dass es in NRW eine hohe Wertschätzung für die Beschäftigten und ihre Leistung gibt. Kaum ein anderes Bundesland war so schnell. Wie beschrieben werden wir im Herbst eine weitere Anpassung der Alimentation aufgrund des Verfassungsgerichtsurteils von 2025 geben, wobei ein Gesetzgebungsverfahren wohl im Herbst in den Landtag kommen wird.
Der Vergleich der Alimentation mit anderen Bundesländern hat übrigens im Kern keinen Bezug zum Verfassungsgerichtsurteil. Denn es gibt einerseits eine sehr unterschiedliche Systematik der Länder (wir haben seit 2022 sehr stark das Element der Familienzuschläge zur Umsetzung des Urteils von 2020). Auf der anderen Seite liegen Länder wie Bayern in bestimmten Bereichen deutlich über NRW, was wir aufgrund der Haushaltslage des Landes auch nicht ausgleichen können. Wenn Bundesländer zur Erhaltung ihrer Attraktivität (zB Umland des Bundessitzes in Berlin) über das verfassungsrechtlich notwendige Maß hinaus Regelungen treffen, besagt dies andererseits nicht über die Frage, was "Karlsruhe" zur Umsetzung einer amtsangemessenen Alimentation verfassungsrechtlich einfordert.
Es ist angesichts der Gesamtlage der öffentlichen Haushalte mit Schulden bis an die Verfassungsgrenze umgekehrt auch geboten, im Interesse der Steuerzahler sparsam mit den Mitteln des Staates umzugehen. Insofern ist immer eine Abwägung erforderlich. NRW wird insoweit einen verfassungskonformen Vorschlag für die Umsetzung des Urteils auf den Weg bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Optendrenk

