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Marco Buschmann
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Frage von Jason H. •

Warum werden Forscher (im Sinne von §§ 18d AufenthG) von der Einbürgerung ausgeschlossen?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

Laut Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Aufenthalt zum Zweck der Forschung nach §§ 18d AufenthG nicht für eine Einbürgerung ausreichend, obwohl wir als Land Fachkräfte, inklusive diejenigen, die in der Forschung arbeiten, dringend brauchen. Wird dieser Punkt im Rahmen der anstehenden Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes betrachtet und evtl. überarbeitet, um eine sinnvollere Einwanderung von Fachkräften in der Forschung zu ermöglichen?

Vielen Dank.

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Sehr geehrter Herr H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir Freie Demokraten begreifen die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit als Ergebnis und Ziel einer gelungenen Integration in die deutsche Gesellschaft. Daher müssen zur Verleihung der Staatsangehörigkeit klare Kriterien erfüllt sein. Aus unserer Sicht ist es für das Zusammenleben im Einwanderungsland Deutschland wertvoll, wenn Menschen, die in Deutschland geboren sind oder ihr Leben hier verbringen werden, über eine Einbürgerung auch rechtlich Teil des Staatsvolkes werden.

Dies ist für uns ein wichtiger Schritt hin zu mehr gesellschaftlicher Liberalität und Modernität. Im Ampel-Koalitionsvertrag haben wir uns mit SPD und Bündnis 90/Die Grünen darauf verständigt, ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht zu schaffen. Dafür werden wir die  den Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vereinfachen. Mit dieser Maßgabe wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen. Zu Details kann ich an dieser Stelle noch keine Angaben machen.

Die Einbürgerung nach § 10 StAG, auf die ein Rechtsanspruch besteht, setzt ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht voraus (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Dahinter steht der Gedanke, dass die einen Einbürgerungsanspruch rechtfertigende gesetzliche Integrationsvermutung nach §10  Abs. 1  StAG erst greift, wenn sich der Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers „rechtlich verfestigt hat“. Dabei reicht es aus, wenn das qualifizierte Aufenthaltsrecht im Moment der Einbürgerung vorliegt, sodass z.B. Forscher auch im Anschluss an einen - befristeten - Aufenthaltstitel nach § 18d AufentG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten können und somit dann auch nach § 10 StAG eingebürgert werden können. 

Zu betonen ist, dass auch ohne diese Voraussetzungen Forscher jederzeit nach § 8 StAG eingebürgert werden können. In diesem Fall muss auch nicht die 8-Jahres-Frist des § 10 StAG eingehalten worden sein. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

 

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