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Marco Buschmann
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Frage von Vera K. •

Wann kann mit einer Änderung des Namensrechts hin zu echten Doppelnamen für Ehegatten und Kindern gerechnet werden?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
vielen Dank für Ihre Antwort:
"Im Zuge dessen wollen wir insbesondere auch die Möglichkeit eines echten Doppelnamens für Ehegatten und Kinder einführen.
Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts bereits vorgelegt und der Bundestag hat im November 2023 erstmals über den Entwurf beraten. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Vorlage zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen."
Wie geht es nun weiter und in welchem Zeitraum kann mit einer Gesetzesänderung gerechnet werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Freundliche Grüße
Vera K.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der entsprechende Fachausschuss (hier der Rechtsausschuss) befasst sich mit denjenigen Entwürfen, die sein Gebiet betreffen. Experten können zu meist öffentlichen
Anhörungen, den "Hearings", eingeladen werden. Am Ende steht ein schriftlicher Bericht mit einer Beschlussempfehlung, der dem Plenum zur zweiten Beratung vorgelegt wird. 

Das weitere Gesetzgebungsverfahren läuft wie folgt ab (s. dazu: https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/gesetzgebung_neu/gesetzgebung/weg-255468):

In der zweiten Beratung kommt es zur Aussprache über den Entwurf, den Bericht des Ausschusses und dessen Änderungsvorschläge. Dann wird abgestimmt. Jeder Abgeordnete kann Änderungsanträge stellen. Darauf folgt unmittelbar die dritte Beratung. Sie endet mit der Schlussabstimmung.

Sofern der Gesetzentwurf die notwendige Mehrheit im Bundestag erhalten hat, wird er als Gesetz dem Bundesrat zugeleitet (Art. 77 Absatz 1 GG). Dessen weitere Beteiligung hängt wiederum davon ab, ob es sich um ein zustimmungspflichtiges oder einspruchsfähiges Gesetz handelt (Art. 77 Absätze 2-4 GG).

Unter der Voraussetzung, dass der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat (Art. 78 GG), muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten: Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und dem Bundeskanzler sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet (Art. 82 Absatz 1 GG). Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes (Art. 82 Absatz 2 GG).

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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