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Marco Buschmann
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Frage von Pierre N. •

Der Gesetzgeber verpflichtet den Vermieter, dem Mieter die Installation eines Balkonkraftwerks zu gestatten. Eigentümer in einer WEG sind von dieser Regelung aber ausgenommen. Wenn die Gemeinschaft die Zustimmung mehrheitlich verweigert, was dann?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
der Gesetzgeber verpflichtet Wohnungseigentümer, dieser muss seinem Mieter die Installation eines Balkonkraftwerks gestatten. Dagegen spricht aber, dass in einer WEG die Zustimmung der Eigentümer (einfache Mehrheit) erforderlich ist. Wenn die Gemeinschaft die Zustimmung mehrheitlich verweigert, was dann? Das passiert gerade in unserer WEG, die Gemeinschaft klagt gegen einen Eigentümer, dieser soll seinen Mieter auffordern das Balkonkraftwerk zu entfernen, passt nicht in das Bild der Wohnanlage. Wann wird die Gesetzgebung dahingehend angepasst, dass die Zustimmung der Gemeinschaft für ein Balkonkraftwerk nicht mehr erforderlich ist? Eigentlich muss doch nicht das "ob", sondern das "wie" eine Anlage montiert werden muss geregelt werden.
Mit freundlichen Grüßen Pierre N.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr N.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Gerade in der aktuellen Situation ist es der Bundesregierung wichtig, dass alle Möglichkeiten der Stromerzeugung genutzt werden. Wir Freien Demokraten betonen diesen Aspekt immer wieder. Technologische Entwicklungen, die es den Verbrauchern ermöglichen ihre Stromkosten zu senken und gleichzeitig unabhängiger zu werden, begrüßen wir ausdrücklich. Eine Säule bildet die Senkung der Emissionen im Gebäudesektor. 

Auch WEGs können hierzu beitragen. Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsrecht durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) grundlegend reformiert. Ein zentrales Anliegen dieser Modernisierung war die radikale Vereinfachung des Beschlussverfahrens für bauliche Veränderungen. Das früher geltende Einstimmigkeitsprinzip bei baulichen Veränderungen wurde durch ein Prinzip der einfachen Mehrheit ersetzt. Nach der neuen Rechtslage bedürfen bauliche Veränderungen aller Art nun lediglich der Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer.

Die noch weitergehende Freistellung von Vorhaben auch vom Mehrheitsprinzip bedarf einer strengen Abwägung. Denn das WEG hat auch die Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen Eigentümers und den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu schaffen. Primär setzt das Gesetz auf die Verständigung der Wohneigentümer untereinander. Dem sind in der Abwägung neben den Interessen der einzelnen Eigentümer auch öffentliche Interessen wie der Ausbau der Erneuerbaren Energien entgegenzustellen.

Die Ausweitung des Gestattungsanspruchs für Mini-Photovoltaikanlagen ist deshalb eine erwägenswerte Option. Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Justiz prüfen den Vorschlag der Länder intensiv.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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