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Marco Buschmann
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Frage von Manuel S. •

Frage an Marco Buschmann von Manuel S. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Marco Buschmann

Mein Anliegen richtet sich ans Finanzgeschäft. Bankgebühren und Zinsen sind normalerweise von der Umsatzsteuer befreit. Gegenüber Geschäftskunden dürfen Banken und Sparkassen aber auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten.
Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Pauschal, ohne weitere Angaben, können 16 € angegeben werden. Bei Ehepartnern mit getrennten Konten 32 €. Höhere Beträge müssen beim Finanzamt durch Kontoabrechnungen oder Kontoauszüge belegt werden.

Wie hoch dürfen die Rücklastschriftgebühren sein? Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Gebühren für eine Rücklastschrift nur so hoch sein dürfen wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Gebühren von 10 Euro, 15 Euro oder sogar 50 Euro sind rechtswidrig.

Regelmäßig entfällt auf Darlehenszinsen daher keine Umsatzsteuer in Höhe von 19%, weil es die entsprechende Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift gibt. Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht in bestimmten Fällen, „steuerfreie Umsätze“ als „steuerpflichtige Umsätze“ zu behandeln, § 9 Abs. 1 UStG.

Optiert eine Bank, so können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die auf Bankdienstleistungen erhobene Umsatzsteuer abziehen. Für Privatleute, den privaten Bereich eines Unternehmers und umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gibt es jedoch keinen Vorsteuerabzug. Also ist es doch so das Privatkunden im Nachteil sind? Wer bestimmt den Zinssatz den banken nehmen dürfen und wer bestimmt wie hoch die Bankgebühren sein dürfen? Gibt es auch eine Tabelle zur übersicht und wer kontrolliert die Banken?

Mit Freundlichen Grüßen Manuel Schnackertz

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Sehr geehrter Herr Schnackertz,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht.

Grundsätzlich soll die Umsatzsteuer auf der unternehmerischen Ebene neutral sein. Einer gezahlten Umsatzsteuer steht ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe gegenüber. Daher wird auf unternehmerische Ebene nur der „Mehrwert“ besteuert, also die Differenz zwischen Erlös für eine Lieferung oder Leistung und den Kosten der Vorleistung(en). Dieses System wird auch Allphasen-Nettosystem mit Vorsteuerabzug genannt. Dementsprechend wird nur der Endkunde auf der letzten Stufe der Wertschöpfung mit der Umsatzsteuer belastet. Dies gilt auch im Falle des Optierens für sonst steuerfreie Bankdienstleistungen (§4 Nr. 8 UStG).

Die Banken werden - je nach Größe oder Systemrelevanz - von EZB und BaFin überwacht, jedoch nicht im Hinblick auf steuerliche Vorgänge, sondern v.a. wegen systemischer Finanzrisiken. Die Höhe der Gebühren oder der Zinsen legen die Banken grundsätzlich im freien Wettbewerb selbst fest. Es existiert jedoch eine Vielzahl höchstrichterlicher Rechtsprechung, die sich mit den Grenzen zulässiger Bankgebühren beschäftigt. So dürfen Banken zum Beispiel keine Gebühren für Leistungen verlangen, zu denen sie gesetzlich ohnehin verpflichtet sind.

Einen Überblick über zulässige und unzulässige Bankgebühren finden Sie häufig auf den Webseiten der Verbraucherschutzzentralen: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/gebuehrendschungel-welche-bankentgelte-unzulaessig-sind-10382

Gerne möchte ich Ihnen an dieser Stelle meinen Kollegen Dr. Florian Toncar empfehlen. Als finanzpolitischer Sprecher steht er Ihnen für einen vertiefenden Austausch gerne zur Verfügung. Sie erreichen ihn unter florian.toncar@bundestag.de.

Mit besten Grüßen

Dr. Marco Buschmann

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