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Frage von Aleta W. •

Frage an Lothar Binding von Aleta W. bezüglich Recht

Wie stehen Sie zu dem Gesetzentwurf für §21b Infektionschutzgesetz? (Ausgangsperren, FFP2 Pflicht keine Opmaske mehr erlaubt , Bundesländer werden entmachtet)

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Wayment,

vielen Dank für Ihre Frage hier auf Abgeordnetenwatch.de. Ich vermute, Sie beziehen sich auf die geplante Änderung des §28b Infektionsschutzgesetz, mit der die Maßnahmen ab einer Inzidenz von 100 vereinheitlicht werden sollen, um so das Infektionsgeschehen besser unter Kontrolle zu bekommen.

Dieser Gesetzesentwurf kommt nun in das parlamentarische Beratungsverfahren und wird dort sicher noch Änderungen erfahren, so dass ein abschließendes Urteil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. Es wird wahrscheinlich eine öffentliche Anhörung dazu geben, in der Expert*innen ihren fachlichen Rat äußern können.

Grundsätzlich befürworte ich die hinter der Änderung stehende Idee, die Maßnahmen ab einer Inzidenz von 100 zu vereinheitlichen. So kann es uns hoffentlich endlich gelingen, das Infektionsgeschehen effektiv einzudämmen. Außerdem schafft sie Rechtssicherheit für die Bürger*innen, indem dann einheitliche Regelungen gelten und nicht jedes Bundesland oder sogar jeder Landkreis eigene Regelungen treffen kann. Es ist immer schwierig in Neu-Ulm eine Regel einhalten zu müssen, die schon in Ulm nicht mehr gilt.

Zum Thema Ausgangssperre gibt es verschiedene Studien, mein Kollege Karl Lauterbach verweist auf ein Studie der Universität Oxford, die auch eine spürbaren Effekt beim R-Wert durch Ausgangssperren nachweist: https://twitter.com/Karl_Lauterbach/status/1376528457279098883
Viel wichtiger finde ich allerdings, dass es wohl endlich auch zu einer Testangebotspflicht in Unternehmen kommt. Nur durch regelmäßiges Testen können wir Infektionsketten schnell und wirksam durchbrechen, weil Ansteckungsketten frühzeitig unterbrochen werden können.

Sie schreiben von einer Entmachtung der Bundesländer, diese kann ich nicht erkennen, haben doch die Länder selbst an diesen Entscheidungen mitgearbeitet bzw. sogar selbst entschieden. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz i.V.m. Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz kann der Bund bei „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen“ von seiner Gesetzgebungs¬kompetenz Gebrauch machen. Zu diesem Schluss kommt auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Zudem sieht der Entwurf der Bundesregierung eine Zustimmung des Bundesrates, also der Länder, beim Erlass weiterer Rechtsverordnungen zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen durch die Bundesregierung, vor. Die Rechtsverordnungen sind an die Überschreitung einer Inzidenz von 100 geknüpft.

Aber wie bereits weiter oben geschrieben, muss zunächst der Gesetzgebungsprozess und die Anhörung abgewartet werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Falles Sie weitere Fragen haben, können wir auch gern telefonieren oder uns (sobald es wieder möglich ist) im Literaturcafé treffen.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr Lothar Binding