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Frage von Christian W. •

Frage an Lothar Binding von Christian W. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Binding,

seit dem 01. Januar 2015 wird die Höhe des Kinderkrankengeldes vom Arbeitgeber und nicht mehr von den Krankenkassen ausgerechnet. Angeblich soll das neue Verfahren gerechter sein. Bei meiner Frau und mir hatte das aber zur Folge, dass wir deutlich weniger Kinderkrankengeld bekommen als letztes Jahr (verschiedene Arbeitgeber, verschiedene Krankenkassen, gleichbleibendes Gehalt). Steckt hinter der Neuregelung möglicherweise eine heimliche Kürzung des Kinderkrankengeldes? Und falls ja, warum wurde das gegenüber den Betroffenen nicht kommuniziert?

Mit freundlichen Grüßen

Christian Wolf

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Sehr geehrter Herr Wolf,

vielen Dank für Ihre Frage. Sie erläutern, dass Sie und Ihre Frau seit der Reform des Kinderkrankengeldes weniger Geld bekommen, wenn Ihr Kind krank ist. Das wäre ärgerlich, denn mit der Reform sollte ja im Gegenteil eine höhere Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden, weil die Versicherten ein Krankengeld erhalten, das der Entgeltersatzfunktion entspricht. Bislang wurde häufig ein Krankengeld gezahlt, das wesentlich unter oder über dem Verdienstausfall liegt. Wirklich beurteilen kann ich Ihre Situation natürlich erst, wenn ich Ihre genaue Situation - das wäre m.E. nichts für eine öffentliche Plattform - kenne würde, aber falls Sie bisher deutlich mehr Kinderkrankengeld erhalten haben als es Ihnen mit Blick auf die Entgeltersatzfunktion zusteht, könnte dies eine Erklärung sein.

Nachfolgend zitiere ich aus dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - damit können Sie die Berechnung des neuen Kinderkrankengeld hoffentlich auch für Ihre konkrete Situation vornehmen:

„Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Artikel 5

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

2. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.“

Begründung: Anders als beim Krankengeld nach § 44 SGB V, das für Versicherte einen Entgeltersatz für längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit (bis zu 78 Wochen) sicherstellen soll, ist das Kinderkrankengeld eine sehr kurzfristige Leistung, die nur wenige Tage jährlich beansprucht werden kann. Dem Entgeltersatzcharakter des Krankengeldes wird die Berechnung auf Basis des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gerecht.

Um dagegen die Besonderheit eines kurzfristigen Entgeltausgleichs wie dem Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu berücksichtigen und die Berechnung dieser Leistung transparenter, gerechter und unbürokratischer zu gestalten, bedarf es einer anderen Berechnungsbasis. Künftig wird als Grundlage nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sollen wie bisher die Arbeitstage maßgebend sein, während die Krankengeldzahlung künftig stets für Kalendertage vorgenommen werden soll.

Die Ermittlung des ausgefallenen Brutto- beziehungsweise Nettoarbeitsentgelts ist für die Arbeitgeber gängige Praxis (zum Beispiel bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und ohnehin zur entsprechenden Entgeltkürzung aufgrund der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes vorzunehmen. Da beim Arbeitgeber nur noch wenige Daten zu erheben sind, kann die Entgeltbescheinigung im Wesentlichen auf folgende Angaben beschränkt werden:

- Angaben zum Mitglied und zum erkrankten Kind

- ausgefallenes Arbeitsentgelt

- ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt

- Freistellungszeitraum von der Arbeit

- Zahl der ausgefallenen Arbeitstage zur Berücksichtigung der Höchstanspruchsdauer

- Information darüber, ob in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen geleistet wurden

Diese Angaben reichen aus, um die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen: Ausgangswert für die Krankengeldberechnung ist das während der Freistellung ausgefallene Nettoarbeitsentgelt, welches aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt während der Freistellung ermittelt wurde.

- Als Brutto-Krankengeld werden 90 Prozent - bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe 100 Prozent - des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

- Das kalendertägliche Krankengeld bei Erkrankung des Kindes darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

Beitragspflichtige Einmalzahlungen werden auf diese Weise ohne die vergleichsweise aufwändige Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags (§ 47 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 6 SGB V) bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Umrechnung des kalendertäglichen Höchstkrankengeldes auf ein arbeitstägliches Höchstkrankengeld entfallen. Zudem ist die Krankengeldberechnung für die Versicherten transparenter. Schließlich wird eine höhere Einzelfallgerechtigkeit erreicht, weil die Versicherten ein Krankengeld erhalten, das der Entgeltersatzfunktion gerecht wird. Bislang ist vielfach ein Krankengeld zu zahlen, das wesentlich unter oder über dem Verdienstausfall liegt.

Für die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen wird in Absatz 2 Satz 3 bestimmt, dass das Krankengeld 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens beträgt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Bei schwerstkranken Kindern (§ 45 Absatz 4 SGB V) soll das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wegen des unbestimmten, häufig längeren Freistellungszeitraums auch weiterhin allein nach den Maßgaben des § 47 SGB V berechnet und gezahlt werden (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 13. August 2002 zum“.

Soweit der Auszug aus dem Gesetz.

Ich hoffe sehr, dass ich Ihnen mit dieser Information weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen, Ihr Lothar Binding