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Frage von Matthias S. •

Frage an Lothar Binding von Matthias S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Binding,

in den Nachrichten war vor Kurzem zu hören, dass das Kurzarbeitergeld ein wesentlicher Grund dafür sei, dass in Deutschland ­– im Vergleich mit anderen Industrieländern – viel weniger Menschen ihren Arbeitsplatz verloren haben. Das klingt ja eigentlich ganz gut und es war bestimmt richtig, das Kurzarbeitergeld in der Krise zu verlängern; wir haben im Bekanntenkreis allerdings auch darüber diskutiert, ob man nicht auch den Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld aussetzen müsste, weil er ja zu einer höheren Besteuerung beim betroffenen Arbeitnehmer führt.

Mich würde Ihre Einschätzung zu dieser Frage interessieren. Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichem Gruß
Matthias Sonsalla

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sonsalla,

für Ihre Frage danke ich Ihnen sehr herzlich. Sie sprechen ein Thema an, das vielen Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in Kurzarbeit befinden, auf den Nägeln brennt. Häufig wird der Progressionsvorbehalt als ungerecht empfunden; schließlich ist das Einkommen wegen der Kurzarbeit schon deutlich niedriger, und dann ist auch noch mit einer Steuernachzahlung zu rechnen... Andererseits gibt es in unserem Steuerrecht den bewährten Grundsatz gleich hohes Einkommen auch gleich zu besteuern. Wir haben es also mit einem Sachverhalt zu tun, der steuersystematisch zwar gut erklärbar ist, den viele Betroffene gefühlsmäßig allerdings kaum verstehen können.

Die Neoliberalen haben in ihrer Oppositionsarbeit dieses ehrliche Gerechtigkeitsempfinden leider mani­puliert und Anträge gestellt, die weder den Gleichheitsgrundsatz im Steuerrecht berücksich­tigten noch eine solide Gegen­finanzierung beinhalteten. In Summe kamen dabei Mehraus­gaben von deutlich über 100 Milliarden Euro zusammen für Vorschläge, die sich in Regierungsverantwortung nicht machen lassen und schon in der Oppositionsarbeit extrem unseriös waren – aber sie klingen zumindest gut und fürsorglich, sozial und arbeitnehmer­freundlich. Irren darf man. Aber für mich ist es zynisch, den Menschen aus der Opposition heraus wissentlich mehr zu versprechen, als man in Regierungsverantwortung je halten könnte.

Wir haben den Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld in der vergangenen Legislatur­periode in der Arbeitsgruppe Finanzen der SPD-Bundestagsfraktion diskutiert. Dabei haben wir nach einem gerechten und sinnvollen Kompromiss zwischen der steuerrechtlichen Gleich­heit und den Wünschen vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesucht. Dieser Aus­gleich konnte nicht gelungen; angesichts unserer Befürchtungen vor einer Gefährdung des gesamten Systems fand sich keine Mehrheit für die Aussetzung oder Abschaffung des Pro­gressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld. Bedauer­licherweise lassen sich Wünschens­wertes und Machbares nicht immer zur Deckung bringen…

Die wirtschaftliche Situation ist derzeit sehr schwierig. Dies gilt für die Unternehmen, aber viel mehr noch für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die um ihren Arbeitsplatz bangen und Kurzarbeit hinnehmen (müssen). Kurzarbeit bedeutet für die Betroffenen schmerz­hafte finanzielle Einbußen. Aber, und das finde ich wichtig zu erwähnen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben auch in der jetzigen schwierigen wirtschaft­lichen Situation in fester Beschäftigung und können sich fortbilden. Auch die Verlängerung der Kurzarbeit zeigt deutlich, wie sich die Gemeinschaft, der Staat, Parlament und Regierung anstrengen, die Situation der Arbeitnehmerschaft zu stabilisieren. Betriebe in der Krise brauchen ihre Mitarbeiter nicht zu entlassen und haben nach Ende der Krise ihre Fachkräfte weiter im Betrieb und im besten Fall noch besser qualifiziert – eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und solidarische Regelung.

Wir haben uns in der Arbeitsgruppe Finanzen dazu entschlossen, den Progressionsvorbehalt beizubehalten, dem das Kurzarbeitergeld ebenso wie andere Lohnersatzleistungen unterliegt – etwa das Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld. Das hängt mit dem „Zuflussprinzip“ und dem „Leistungsprinzip“ zusammen, die zu den Grund­lagen in unserem Steuerrecht gehören. Vereinfacht ausgedrückt ist damit gemeint: Was uns zufließt und damit unsere Leistungsfähigkeit stärkt, unterliegt der Einkommensteuer. Das betrifft alle sieben Einkunfts­arten; es geht also um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, und nicht um die Art der Einkünfte. Und wer mehr verdient, soll auch auf einen höheren Anteil seines Einkommens Steuern zahlen. Wer hingegen weniger verdient und einen größeren Anteil seines Einkommens zur Finanzierung seines Lebensunterhalts aufwenden muss, muss nur einen geringeren Anteil an den Staat abführen. Somit trägt jeder seinen Teil zur Finanzierung des Gemeinwesens bei. Bei aller Kritik an der jetzigen Form der Einkommen­steuer und am komplizierten deutschen Steuerrecht hat die Einkommensteuer damit den Vorteil, neben der objektiven auch die subjektive Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen systematisch zu berücksichtigen.

Die Lohnersatzleistung selbst, hier das Kurzarbeitergeld, ist steuerfrei. Der Progressionsvorbehalt beim Kurz­arbeitergeld führt also weder direkt noch indirekt zu einer Besteuerung von Lohnersatz­leistungen. Er wird lediglich zur Berechnung des indivi­duellen Steuersatzes herangezogen. Dabei wird das Kurzarbeitergeld dem tatsächlich zu versteuernden Ein­kommen, das sich aus dem erzielten Arbeitslohn und weiteren Einkünften ergibt, hinzugerechnet; die Bemessungsgrundlage wird größer. Für das so erhöhte Einkommen werden die Einkommensteuer und der Steuersatz ermittelt. Der ermittelte Steuersatz wird dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen – ohne das Kurzarbeitergeld – angewandt. Die höhere Bemessungsgrundlage führt im Ergebnis also dazu, dass im Nachhinein ein höherer Steuersatz greift und sich die Einkommensteuer erhöhen kann, das Kurzarbeitergeld aber steuerfrei bleibt. Der Progressionsvorbehalt stellt sicher, dass eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die vor allem durch den progressiven Steuertarif umgesetzt wird, nicht durch die Steuerfreiheit bestimmter Bezüge verletzt wird.

Es zeigt sich, dass die Beibehaltung des Progressionsvorbehalts nicht nur steuersystematisch sinnvoll, sondern mit Blick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip auch eine Frage der Gerechtigkeit ist. Denn der Kollege, der keine Lohnersatzleistungen bekommt, dessen Einkommen aber ebenso hoch ist wie Lohn und Lohnersatzleistung zusammen, muss den gleichen Steuersatz bezahlen wie der Empfänger von Kurzarbeitergeld auf sein Einkommen neben dem Kurz­arbeitergeld.

Drei Schaubilder in der Anlage können diesen Zusammenhang hoffentlich weiter verdeutlichen. Ansonsten wären Steuer­pflichtige, die im Kalenderjahr neben den eigenen Einkünften steuerfreie Lohnersatz­leistungen bezogen haben, wirtschaftlich leistungs­fähiger als Steuerpflichtige, die gleich hohe Einkünfte ohne Lohnersatzleistungen erzielt haben. Außerdem würde es sich in bestimmten Situationen anbieten, regulären Lohn durch Kurzarbeitergeld zu ersetzen, weil nicht mehr das Gesamteinkommen, sondern nur ein Teil des Einkommens zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen würde.

Ich möchte das kurz an einem Beispiel deutlich machen. Ein lediger Steuerpflichtiger mit 34.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bezahlt 7.124 Euro, also 20,96 Prozent Steuern. Sind in diesen 34.000 Euro nun 4.000 Euro Kurzarbeitergeld enthalten, ist die Leistungsfähigkeit genauso hoch, nämlich 34.000 Euro. Deshalb wird dieser Prozentsatz von 20,96 Prozent auf die übrigen 30.000 Euro angewendet. Die Steuer beträgt 6.288 Euro, 836 Euro weniger als beim ersten Fall.

Ein lediger Steuerpflichtiger mit 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bezahlt 5.814 Euro, also 19,38 Prozent. Seine Leistungsfähigkeit ist aber auch 4.000 Euro niedriger. Es wäre deshalb nicht gerecht, wenn dieser Arbeitnehmer genauso viel Steuern bezahlen würde wie sein Kollege, der neben den 30.000 Eurozusätzlich 4.000 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat.

Schwierig, steuersystematisch nicht erklärbar und mit großen Abgrenzungsproblemen behaftet, wäre es auch, den Progressionsvorbehalt nur für das Kurzarbeitergeld aufzuheben bzw. auszusetzen, nicht aber für die anderen hiervon betroffenen Einkünfte wie z.B. das Arbeitslosengeld. Statt Veränderungen in Teilbereichen vorzunehmen und damit das Steuerrecht noch kompliziert zu machen, wäre es sinnvoller, das Einkommensteuerrecht insgesamt einfacher und gerechter auszugestalten. Leider hat sich das in den Verhandlungen zwischen den Regierungsfraktionen in der letzten Legislaturperiode häufig als schwierig bis unmöglich dargestellt. Auch, weil wir die schwächeren Einkommen noch stärker entlasten, dafür aber die höheren Einkommen von etwa 120.000 Euro pro Jahr stärker belasten wollten – das war aber mit den konservativen Fraktionen nicht zu machen.

Ich halte es für wichtig, dass die kleineren und mittleren Einkommen eine Erleichterung erfahren. Wir haben in der großen Koalition richtige Schritte in diese Richtung unternommen, um die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Durch das Bürgerentlastungsgesetz, die Absenkung des Eingangs­steuersatzes und die Anhebung des Grundfreibetrages haben wir den Menschen 15 Milliarden Euro zurückgegeben.

Ich hoffe sehr, dass deutlich werden konnte, warum es unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Besteuerung ungerecht wäre den Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld auszusetzen oder abzuschaffen.

Mit freundlichen Grüßen, Lothar Binding