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Klaus Ernst
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Frage von Christiane K. •

Frage an Klaus Ernst von Christiane K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Ernst,

wie steht "die Linke" zur Möglichkeit einer Altersteilzeitarbeit, bzw. zum Altersteilzeitgesetz?
Ergibt sich aus diesem Gesetz bei entsprechenden Voraussetzungen und unterhalb einer 5%igen Inanspruchnahme der Arbeitnehmer ein Anspruch; oder hebelt ein Tarifvertrag (in meinem Fall TVFlexAZ öffentl. Dienst, der Altersteilzeit erst ab 60J. bis zu einer 2,5%igen Quote garantiert) das Altersteilzeitgesetz aus?
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Christiane Kischkel

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Kischkel,

Klaus Ernst hat mich gebeten, Ihre Fragen zu beantworten.

Zunächst einmal steht DIE LINKE der Möglichkeit einer Altersteilzeitarbeit positiv gegenüber. Wir halten sie für ein sinnvolles Instrument zur Gestaltung flexibler Übergänge. Von daher finden wir es auch sehr misslich, dass die Altersteilzeit nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird und nun nur noch auf tariflichem Wege organisiert werden kann. Dies führt dazu, dass das Instrument nur noch eingeschränkt zur Verfügung steht, zum einen durch die Überforderungsklausel, zum anderen dadurch, dass viele Bereiche des Arbeitsmarkts außerhalb der Tarifbindung stehen. DIE LINKE will deshalb eine Neuauflage der geförderten Altersteilzeit erreichen.

Die Voraussetzungen und Folgen der Altersteilzeit werden im Altersteilzeitgesetz (ATG) benannt. Dort werden auch die staatlichen Förderungsleistungen dargestellt. Dabei lässt das Gesetz selbst an manchen Stellen abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen der Altersteilzeit durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu. Dies hat zur Folge, dass sich die Voraussetzungen im Einzelfall nicht nur nach dem ATG, sondern auch nach den für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bestimmen.

Das ATG selbst gibt dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Ein Anspruch für Sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag.

Dabei steht die Vereinbarung eines Anspruchs auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Tarifvertrag regelmäßig unter der Bedingung, dass dieser nur dann durchsetzbar ist, wenn nicht mehr als 5% der Arbeitnehmer des Betriebes bereits altersteilzeitbeschäftigt sind. Die staatliche Förderung des Arbeitgebers hängt nämlich davon ab, dass er bei einer Inanspruchnahme der Altersteilzeit durch 5% seiner Arbeitnehmer frei über den weiteren Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen entscheiden kann. Damit soll die Überforderung kleiner Betriebe verhindert werden.

Die Überforderungsklausel im Tarifvertrag kann auch eine Quote von weniger als 5% vorsehen. Dies ist im Falle des TVFlexAZ geschehen. Hier setzt die Überforderungsklausel bei 2,5% an. Davon gibt es allerdings auch Abweichungsmöglichkeiten, je nach persönlichen Anspruchsvoraussetzungen. Welche Bedingungen daher konkret auf Ihren Einzelfall zutreffen, können wir an Hand der uns überlassenen Informationen nicht konkret ausführen.

Wenn es also um Ihren konkreten Fall und die damit verbundenen Ansprüche aus dem Tarifvertrag geht, dann empfehlen wir Ihnen, die Rechtsberatung Ihrer Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen. Diese Auskünfte dürften wir ohnehin nicht erteilen.

Ich hoffe Ihnen trotzdem weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß
i.A. Björn Resener

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