Gehört es zur Fürsorge den Soldaten eine amtsangemessene Besoldung zuzahlen?
Sehr geehrte Frau Vieregge,
mir ist bewusst das es eigentlich ein Thema für den Innenausschuss ist. Dennoch ist der Dienstherr den Soldaten gegenüber zur Fürsorge verpflichtet. Seit nunmehr 6 Jahren warten die Soldaten auf die Umsetzung der amtsangemessenen Besoldung. Soldaten leisten derzeit unter widrigsten Umständen Ihren Dienst - eine 40 Stunden Woche ist für viele ein Fremdwort-. Gleichzeitig wurden die Beförderungen zum Stabsfeldwebel ausgesetzt. Die Versetzung nach Litauen steht im Hintergrund parat. Wann endlich kommt für die Soldaten die amtsangemessene Besoldung und was unternimmt der VA um dieses seit nunmehr 6 Jahren andauernde Verfahren zu beschleunigen? Die meisten Soldaten pendeln aufgrund der Lage der Kasernen viele Kilometer zum Dienst ohne das die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich wäre. Die Stimmung wird hierdurch nicht besser. Gehört es nicht zur Fürsorge, endlich das Urteil des höchsten deutschen Gerichts zum Wohle der Untergebenen umzusetzen
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gern erkläre ich Ihnen kurz, wo das Verfahren derzeit steht.
Hintergrund sind zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 und vom 17. September 2025, mit denen das Gericht die Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation deutlich verschärft hat. Seit dem Beschluss von 2025 muss die Besoldung unter anderem mindestens 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Die Verfahren betrafen zwar die Besoldung einzelner Länder, die dort entwickelten Maßstäbe muss aber auch der Bund einhalten. Mit dem geplanten Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) will der Bund diese Vorgaben umsetzen und zugleich den Tarifabschluss für Bund und Kommunen vom 6. April 2025 auf Beamte und Soldaten übertragen.
Für Soldatinnen und Soldaten ist das Gesetz in besonderem Maße relevant. Sie werden nach demselben Bundesbesoldungsgesetz bezahlt wie Bundesbeamte und stellen mit rund 180.000 Betroffenen knapp die Hälfte der aktiven Besoldungsempfänger des Bundes.
Inhaltlich umstritten ist vor allem das sogenannte fiktive Partnereinkommen. Bei der Berechnung der Mindestbesoldung geht der alte Entwurf davon aus, dass der Partner zum Haushaltseinkommen beiträgt, und wendet das auch rückwirkend ab 2021 an. Es ist der vom Ministerium im Referentenentwurf gewählte Weg, die Besoldung verfassungskonform auszugestalten. Einige Gewerkschaften und Verbände halten diesen Ansatz für verfassungsrechtlich problematisch und kritisieren vor allem, dass er die Nachzahlungen für die zurückliegenden Jahre geringhält. Aus Sicht einiger Soldatenverbände geht er zudem an der Lebensrealität von Soldatenfamilien vorbei, in denen häufige Versetzungen und Einsätze eine durchgängige Erwerbstätigkeit des Partners erschweren. Wie dieser Punkt im überarbeiteten Entwurf dargestellt wird, bleibt abzuwarten.
Das Bundesministerium des Innern hat den Referentenentwurf Mitte April 2026 in die Ressortabstimmung gegeben und parallel die Gewerkschaften und Berufsverbände beteiligt. Seitdem wird der Entwurf aber neu überarbeitet. Angekündigt war, das Verfahren nach der Sommerpause fortzusetzen. Eine neue Fassung des Referentenentwurfs ist bislang nicht bekannt. Dementsprechend bisher auch kein Kabinettsbeschluss. Der Parlamentarische Staatssekretär im BMI, Christoph de Vries, schrieb am 7. Oktober öffentlich, die Abstimmungen zu diesem "komplexen Vorhaben" dauerten „derzeit leider noch an“. Ein neuer Termin oder ein neuer Zeitplan sind nicht weiter bekannt. Der Bundestag ist mit dem Gesetz also derzeit noch nicht befasst.
Bis zum Inkrafttreten zahlt der Bund die Erhöhungen aus dem Tarifabschluss bereits als Abschlag unter Vorbehalt aus: 3,0 Prozent rückwirkend zum 1. April 2025 und weitere 2,8 Prozent seit dem 1. Mai 2026.
Für die Betroffenen ist zudem das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) wichtig. Darin verzichtet der Bund für die Zeit ab 2021 darauf, dass Beamte und Soldaten ihre Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation im jeweiligen Haushaltsjahr per Widerspruch geltend machen. Nach Angaben des BMI gilt das bis zur Verkündung des BAlimentG. Der Referentenentwurf sah entsprechend vor, Nachzahlungen für die Jahre ab 2021 auch ohne Widerspruch zu leisten. Der DBwV rät seinen Mitgliedern trotz dieser Zusicherung weiterhin, im laufenden Haushaltsjahr Widerspruch einzulegen.
Soweit zum Stand der Dinge. So ernüchternd das ist: Mehr lässt sich derzeit nicht sagen. Ich hoffe, dass hilft Ihnen dennoch weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Vieregge MdB

