Warum benötigt es den Abschluss einer Universität um für die Ausbildung zum Patentanwalts zugelassen zu werden? Mit dem Abschluss von einer (Fach-)Hochschule ist dies nicht möglich.
Sehr geehrte Frau Dröge,
ich habe einen Master of Science im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik. Dieser ist von einer Hochschule für angewandte Wissenschaften. Alleine aus dieser Tatsache heraus ist es mir nicht gestattet eine Ausbildung zum Patentanwalt zu beginnen.
https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/patentanwaltsausbildung/index.html/index.html
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das der Abschluss an einer Technischen Universität vollzogen werden muss. Ich habe nun schon mit diversen Patentanwälten gesprochen und mir wurde immer wieder vermittelt, dass das ein Artefakt aus älterer Zeit sei und es eigentlich keinen Grund mehr gibt Menschen, mit einem Abschluss von einer (Fach-)Hochschule, hier auszuschließen.Können Sie mir erklären warum das immer noch so gehandhabt wird, oder ob hier bald eine Änderung ansteht? Ich würde diese Ausbildung nämlich wirklich gerne machen und es ist wirklich schade das einem hier alte Formalitäten im Weg stehen.

Lieber Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) der Nachweis der technischen Befähigung erforderlich. Diese setzt nach § 6 Absatz 1 PAO in der Regel einen Studienabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule im naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich voraus. Ein Fachhochschulabschluss allein reicht hierfür leider nicht aus.
Die gesetzliche Beschränkung auf Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen dient der Sicherung einer hohen Qualität in der patentanwaltlichen Beratung – auch im Interesse der Rechtssuchenden. Der Patentanwalt soll nicht nur über fundierte technische Kenntnisse verfügen, sondern auch in der Lage sein, technische Entwicklungen nachzuvollziehen, interdisziplinär zu arbeiten und den Kern einer Erfindung umfassend zu erfassen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.11.2013 (PatAnwZ 1/12) betont und die Regelung zur Hochschulqualifikation als gerechtfertigt eingestuft.
Unserer Fraktion wird auch in Gesprächen mit Verbänden und Patentanwälten gespiegelt, dass der universitäre Abschluss weiterhin als erforderlich angesehen wird, um dem hohen Qualitätsanspruch gerecht zu werden – trotz der zunehmenden Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen. Denn die Curricula unterscheiden sich nach wie vor spürbar: An Universitäten liegt der Schwerpunkt auf wissenschaftlicher Vertiefung und methodischer Ausbildung, während er an Fachhochschulen stärker auf der praxisorientierten Anwendung liegt.
Gleichwohl wurde die Patentanwaltsordnung im Jahr 2021 weiterentwickelt: Seitdem ermöglicht § 10a PAO den Nachweis der technischen Befähigung auch durch eine Kombination aus Fachhochschulabschluss und entsprechender Berufserfahrung. Vielleicht ist dies eine Möglichkeit für Sie, den Weg zum Patentanwalt einzuschlagen.
Viele Grüße
Team Dröge