
(...) Darüber hinaus gehende Rechte können sich für deutsche Mehrstaater nicht innerhalb Deutschlands, sondern nur im Verhältnis zu dem jeweils anderen Staat ergeben, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen. Die Ausübung dieser Rechte (Wahlrecht) hängt zum einen von der Rechtsordnung des anderen Staates ab und bleibt zum anderen ohne Einfluss auf Politik, Gesellschaft oder den Einzelnen in Deutschland. (...)