Welchen sachlichen Grund gibt es, Bitcoin steuerlich anders zu behandeln als Gold, obwohl beides private Wirtschaftsgüter sind?
Seit 2013 gilt in Deutschland: Bitcoin wird steuerlich als privates Wirtschaftsgut behandelt. Wer Bitcoin länger als ein Jahr hält, kann Gewinne aus einem privaten Verkauf grundsätzlich steuerfrei erzielen (§ 23 EStG).
* Diese Einordnung wurde 2013 von der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage erläutert und 2022 vom Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Schreiben bestätigt.
* Millionen Menschen haben ihre Vermögensplanung über viele Jahre auf dieser Rechtslage aufgebaut. Daraus ergibt sich das Argument des Vertrauensschutzes: Bürger sollen sich auf langfristig geltende steuerliche Regeln verlassen können.
* Nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz müssen wesentlich gleiche Sachverhalte grundsätzlich gleich behandelt werden. Da Bitcoin – ähnlich wie Gold – keinen Emittenten, keinen Zins und keine Forderung verkörpert, wird argumentiert, dass beide steuerlich gleich behandelt werden sollten.
Vielen Dank für Ihre differenzierte Zuschrift zu einem Thema, das verständlicherweise viele private Anleger beschäftigt. Die Sorge um Planungssicherheit und Verlässlichkeit im Steuersystem nehmen wir sehr ernst.
Das deutsche Steuerrecht weist im Bereich der Kryptowerte aus unserer Sicht jedoch eine historische Gerechtigkeitslücke auf, die einer Korrektur bedarf. Während Gewinne aus anderen Anlageformen (wie Aktien) oder reguläres Arbeitseinkommen stets versteuert werden müssen, bleiben Krypto-Gewinne nach nur einem Jahr komplett steuerfrei. Angesichts des massiven Bedeutungsgewinns von Kryptowährungen als Spekulationsobjekte ist die alte steuerliche Ausnahme nicht mehr zeitgemäß. Krypto-Assets werden am Markt wie Hochrisiko-Tech-Werte behandelt und sollten daher auch unabhängig von einer Haltefrist systemkonform besteuert werden.
Zu den von Ihnen angeführten verfassungsrechtlichen und sachlichen Punkten möchten wir gerne wie folgt Stellung beziehen:
- Sachliche Gründe für die Differenzierung zu Gold (Art. 3 Abs. 1 GG): Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes verbietet nicht jede steuerliche Differenzierung, sondern nur die willkürliche Unterscheidung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten. Kryptowerte weisen jedoch strukturell völlig andersartige Eigenschaften auf als physisches Gold, Antiquitäten oder Sammlerstücke. Sie zeichnen sich durch eine extreme Volatilität, einen im Alltag faktisch kaum vorhandenen Nutzen als echtes Zahlungsmittel sowie das Entstehen neuartiger, systemischer Risiken aus. Diese gravierenden Unterschiede rechtfertigen eine eigenständige steuerliche Einordnung und machen eine lückenlose Erfassung aus Gründen der Steuergerechtigkeit überfällig.
- Das Argument des Vertrauensschutzes: Uns ist bewusst, dass viele Menschen ihre Anlageentscheidungen auf Basis der bisherigen Rechtslage getroffen haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zwar klargestellt, dass die bloße Hoffnung auf eine Fortführung künftiger Steuerbefreiungen keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition begründet. Dennoch hat die Grüne Bundestagsfraktion in ihrem eigenen Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 21/5752) einen fairen und umfassenden Bestandsschutz verankert : Die vorgeschlagene Aufhebung der Haltefrist sollte demnach ausdrücklich nur für Kryptowerte gelten, die nach dem Stichtag (31. Dezember 2025) erworben oder geschaffen werden. Bereits zuvor angeschaffte Bestände, bei denen die Einjahresfrist abgelaufen ist, wären somit geschützt geblieben.
- Internationaler Kontext: Dass Handlungsbedarf besteht, zeigt auch der Blick über die Grenzen: Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union nahezu das einzige Land, das Kryptogewinne nach so kurzer Haltedauer vollständig steuerfrei stellt. Selbst im Europäischen Parlament wird im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens bereits intensiv über eine EU-weite Abgabe auf Krypto-Kapitalgewinne debattiert.
Für eine zukunftsfähige und krisenfeste private Altersvorsorge empfiehlt sich generell eine breite Streuung über verschiedene etablierte Anlageklassen. Eine einseitige steuerliche Privilegierung von hochvolatilen Krypto-Produkten setzt hier aus unserer Sicht verzerrende Anreize, weshalb die vorgeschlagene Neuregelung auch dem Verbraucherschutz dient.
Auch wenn unser konkreter Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren im Finanzausschuss des Bundestages letztlich keine Mehrheit fand, bleibt die Modernisierung der Kryptobesteuerung für uns ein zentrales Anliegen auf dem Weg zu echter Steuergerechtigkeit

