Antwort 08.09.2022 von Josip Juratovic SPD

Ja, Sie haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, da Sie im Jahr 2022 in einem Arbeitsverhältnis standen und auch noch Lohnersatzleistungen beziehen.

Antwort 08.09.2022 von Josip Juratovic SPD

Ich weiß, dass seitdem die neue Regierung die Arbeit aufgenommen hat nicht sehr viel in diesem Bereich passiert ist. Das liegt aber oftmals an den parlamentarischen Prozessen. Auch wollen wir erst gute und starke Konzepte erarbeiten, die den Angehörigen dann auch wirklich helfen.

Frage von Vivian F. • 06.09.2022
Als Azubi die EPP erhalten im Krankheitsfall?
Antwort 08.09.2022 von Josip Juratovic SPD

Da durch ihre Ausbildung ein aktives Arbeitsverhältnis besteht ist ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen die Energiepreispauschale auszuzahlen. Sie sind also sehr wohl berechtigt die EPP zu erhalten.

Antwort 08.09.2022 von Josip Juratovic SPD

Die Energiepreispauschale setzt voraus, dass man in einem bestehenden Arbeitsverhältnis steht oder Lohnersatzleistungen empfängt (wie z.B. das auch von Ihnen genannte Krankengeld). Ist das nicht der Fall, so findet leider keine Auszahlung der Energiepreispauschale statt.

Antwort 08.09.2022 von Josip Juratovic SPD

Sobald Sie im Jahr 2022 beschäftigt waren, haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale. Da Sie im September jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, wird die Auszahlung über die Einkommensteuererklärung abgewickelt und nicht direkt über einen Arbeitgeber.