Was ist denn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und welche epidemische Kennzahlen werden für die Feststellung herangezogen?
Sehr geehrte Frau Ortleb,
das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht tiefgreifende Eingriffe in Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG), um Epidemien zu bekämpfen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
(Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein:
Sie haben diesem Gesetz zugestimmt.
Bitte erklären Sie uns die Kennzahlen für eine epidemische Lage von nationaler Tragweite.
Oder gibt es keine epidemischen Kennzahlen?
Herzliche Grüße
J. S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ist eine besondere gesetzliche Lage nach dem Infektionsschutzgesetz. Sie kann vom Deutschen Bundestag festgestellt werden, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite festgestellt hat und eine bedrohliche übertragbare Krankheit nach Deutschland eingeschleppt werden kann, oder wenn sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit dynamisch über mehrere Bundesländer innerhalb Deutschlands ausbreitet oder eine solche Ausbereitung droht.
Das Gesetz sieht die Feststellung durch den Deutschen Bundestag in § 5 IfSG vor.
Wichtig ist: Für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gab und gibt es nicht die eine einzelne Kennzahl, ab der automatisch eine solche Lage vorliegt. Es handelt sich nicht um einen Automatismus. Vielmehr ist es eine politische und rechtliche Gesamtbewertung durch den Deutschen Bundestag auf der Grundlage der jeweils verfügbaren wissenschaftlich-fachlichen Einschätzungen.
Während der Corona-Pandemie wurden dafür insbesondere die Bewertungen der Weltgesundheitsorganisation, die Lageberichte und Risikobewertungen des Robert Koch-Institutes (RKI) sowie die Erkenntnisse der zuständigen Gesundheitsbehörden herangezogen. Das RKI bewertete die Lage nicht anhand nur einer Kennzahl, sondern anhand mehrerer Kriterien. Dazu gehörten insbesondere die Übertragbarkeit des Erregers, also etwa Fallzahlen und Ausbreitungsdynamik, der Anteil schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe sowie die Belastung und Kapazität des Gesundheitsversorgungssystems.
Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite wurde insbesondere dann angenommen, wenn eine dynamische Ausbruchssituation die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik erheblich gefährdet, die Gefährdung nicht ausreichend auf Landesebene bewältigt werden kann und eine Destabilisierung des Gesundheitssystems verhindert werden muss.
Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz mussten stets verhältnismäßig sein. Das bedeutet: Sie mussten einem legitimen Ziel dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Gerade weil solche Maßnahmen in Grundrechte eingreifen konnten, war entscheidend, dass sie parlamentarisch legitimiert, zeitlich begrenzt, überprüfbar und an die konkrete Entwicklung der Lage angepasst wurden.
Zusammengefasst: Es gab keine einzelne epidemische Kennzahl, die automatisch zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite führte. Maßgeblich war eine Gesamtbewertung der gesundheitlichen Gefährdungslage. In diese Bewertung flossen insbesondere Fallzahlen, Ausbreitungsdynamik, Schwere der Erkrankungen, Sterblichkeit, Belastung des Gesundheitssystems, internationale Einschätzungen der WHO sowie die fachliche Risikobewertung des RKI ein. Der Deutsche Bundestag hat diese Lage festgestellt und war auch dafür zuständig, diese wieder aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Josephine Ortleb

