Frage von Sieghard W. •

Fällt Kapitalertragssteuer (KAPEST) an in folgendem Fall?

Vor Ende 2009 gekaufte Aktien unterliegen ab 2010 nicht der KAPEST, sofern bei Verkauf Kursgewinne generiert werden. Manche Aktiengesellschaften haben nach 2009 Ausgliederungen vorgenommen. Es entstand folglich eine neue AG; basierend auf der Mutter-AG. (Beispiel Novartis & Sandoz, aber auch andere!)

Ein weiterer Verkauf der ausgegliederten AG-Papiere bei generiertem Gewinn sollte ebenfalls frei von Kapitalertragssteuer sein?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, die im Rahmen von Abspaltungen (Spin-offs) entstanden sind, insbesondere im Hinblick auf vor dem 1. Januar 2009 erworbene Aktien. Bitte beachten Sie, dass dies keine Steuerberatung ersetzt und die Finanztransaktionssteuer eine Bundessteuer ist, die nicht in meine Zuständigkeit als Landespolitiker fällt.

Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, unterliegen bei ihrer Veräußerung grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer, sofern sie sich im Privatvermögen befinden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Haltedauer der Aktien. ​Bei Abspaltungen, bei denen Aktionäre zusätzliche Aktien einer neuen Gesellschaft erhalten (z. B. Sandoz-Aktien im Rahmen der Abspaltung von Novartis), ist entscheidend, ob die Abspaltung die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) erfüllt. Wenn dies der Fall ist, gelten die neu zugeteilten Aktien als steuerneutral erhalten, und das ursprüngliche Anschaffungsdatum der Muttergesellschaft wird auf die neuen Aktien übertragen. ​

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gelten die neu erhaltenen Aktien als vor dem 1. Januar 2009 angeschafft. Daher sind auch Gewinne aus der Veräußerung dieser Aktien grundsätzlich von der Abgeltungsteuer befreit. Allerdings ist zu beachten, dass bei bestimmten Abspaltungen, insbesondere bei ausländischen Gesellschaften, die neuen Aktien als steuerpflichtige Sachdividende behandelt werden können, was zu einer Steuerpflicht führen würde.

Sofern die Abspaltung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die ursprünglichen Aktien vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, sind Gewinne aus der Veräußerung sowohl der ursprünglichen als auch der neu erhaltenen Aktien in der Regel steuerfrei. Es ist jedoch empfehlenswert, die spezifischen Umstände jeder Abspaltung zu prüfen, insbesondere bei internationalen Transaktionen, und gegebenenfalls Rat bei einem Steuerberater einzuholen.​

Viele Grüße

Jonathan Grunwald

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