Portrait von Jonas Weber
Jonas Weber
SPD
100 %
/ 4 Fragen beantwortet
Frage von Thomas S. •

Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von privaten PV Anlagen (Inbetriebnahme 2020 bis 2022) bis 30kWp von der Umsatzsteuer befreit?

Sehr geehrter Herr Weber,

am 04.05.2022 wurde meine Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen. Um die Mehrwertsteuer wieder zurück zu bekommen, verzichtete ich auf die Kleinunternehmerregelung und muss nun für weitere 5 Jahre Umsatzsteuer für den eingespeisten und selbst verbrauchten Strom zahlen. Neuanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, sind gänzlich von der Umsatzbesteuerung befreit.
Rückwirkend zum 01.01.2022 können auch keine Sonderabschreibungen bei der Einkommenssteuererklärung für Bestands- und Neuanlagen geltend gemacht werden. Somit sind die Betreiber von PV-Anlagen mit Inbetriebnahme 2022 die Verlierer der Energiewende, da diese Personen von keinen steuerlichen Vorteile mehr profitieren können. "Für die Energiewende müssen diese Personen noch Geld drauf legen". Hier wurde einiges nicht zu Ende gedacht.
Bitte setzen Sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung von PV-Bestandsanlagen ein.

Viele Grüße aus Gaggenau.

Portrait von Jonas Weber
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Da es sich um eine Bundesangelegenheit handelt, habe ich mich noch im MdB-Büro erkundigen müssen.

Ihren Unmut kann ich ein wenig nachvollziehen, denn auf den ersten Blick erscheint es so, als ob Sie benachteiligt würden.

Jedoch bitte ich zu bedenken, dass es sich bei der vorherigen Regelung, die Sie in Anspruch genommen haben - also Erstattung der Mehrwertsteuer - sowie bei der nun geltenden Regelung, um eine Förderung handelt.

Dies ist also eine Freiwilligkeitsleistung des Bundes, um durch gezielte Förderung hier das Potential für den Ausbau von PV-Anlagen im Bereich privater Wohnimmobilien besser auszuschöpfen und dementsprechend zu unterstützen, also zu fördern.

Und wie bei jeder Förderung (durch Zuschuss oder steuerliche Regelung) gibt es ein festgelegtes Datum (Stichtag), ab dem die neue Regelung greift. 

Mit Ihrer bereits 2022 installierten Anlage fallen Sie somit unter die besagte Stichtagsregelung.

Mit freundlichem Gruß

Jonas Weber MdL

 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Jonas Weber
Jonas Weber
SPD