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Frage von Claus S. •

Frage an Jochen Hartloff von Claus S. bezüglich Kultur

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Hartloff,

landauf landab werden von verschiedenster Seite sog. Ehrenamtspreise (für ehrenamtliche Tätigkeiten) vergeben. Im Internet laß ich, dass Einzelpersonen, Firmen, Vereine, Verbände usw. sich selbst vorschlagen können (Eigenvorschlag!). Man sagt im Volksmund "Eigenlob st...". Was halten Sie vom Eigenvorschlag?

Zweite Frage: Nach einer Ehrenamtspreisverleihung stellt sich z.B. heraus, dass der oder die Preisträger sich im Ehrenamt z.B. als Plagiateure (Urheberrechtsverletztungen / Aufsätze, Fotos, Filme) betätigt haben (behördlich festgestellt). Wären Sie für eine Aberkennung des Preises? Bitte kurze Begründung.

Mit freundlichen Grüßen

Claus Schubert

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schubert,

Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1:
Die Vorschläge erfolgen sicherlich in der weit überwiegenden Zahl durch Dritte. Aus meinen verschiedenen Funktionen, z.B. als ehemaliger Bürgermeister, Abgeordneter, Mitglied in Vereinen etc. ist mir aber auch bekannt, dass natürlich manch interessierte Zeitgenossen sich selbst gegenüber Dritten für Ehrungen ins Gespräch bringen. Daneben gibt es, wie Sie es sicher auch kennen, Bürgerinnen und Bürger, die sich überaus stark ehrenamtlich engagieren, welche bei Ehrungen immer wieder übersehen werden. Ob die Letztgenannten sich selbst vorschlagen würden - ich habe da Zweifel. Aber, warum sollte jemand sich nicht selbst auch für eine Ehrung vorschlagen dürfen, wenn sie oder er davon ausgeht, die Voraussetzungen zu erfüllen. Diejenigen, welche über die Ehrung zu entscheiden haben, müssen in jedem Fall prüfen, ob die Ehrung zu Recht erfolgt und vertretbar ist.

Zu 2:
Der Frage nach haben Sie einen konkreten Fall im Auge, welchen ich, ohne die Umstände des Einzelfalls genau zu kennen, nicht beantworten kann. Allgemein kann ich vielleicht sagen, dass ein Widerruf einer Ehrung nur in schweren Fällen von z.B. Betrug, ´Unwürdigkeit´ etc. in Betracht kommt. Die Verleihungsvorschriften beinhalten teilweise hierzu Regelungen. Eine Rolle kann hier auch spielen, ob die Ehrung genau für diese Leistungen erfolgt ist, welche Sie als nicht eigene ansprechen - Plagiate etc. - oder, ob die Ehrung für eine Gesamtleistung in verschiedenen anderen Lebensbereichen erfolgt ist. Ich halte es für vernünftig, dass bei dem Widerruf von Ehrungen, bzw. deren Aberkennung Zurückhaltung geübt wird, wenn nicht gravierende Missstände aufgetreten sind.

Mit freundlichen Grüßen
Jochen Hartloff