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Frage von Claus S. •

Frage an Jochen Hartloff von Claus S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Hartloff,

zu meiner Frage vom 16.11.2015 kann ich Ihnen mitteilen, dass die angesprochenen Bediensteten der Kreisverwaltung im Ausschuss zwar noch als Ausschussmitglieder, aber nun NICHT mehr als stimmberechtigt geführt werden. Noch in Ordnung?

Weitere Frage zum Thema Petition: Lt. LKO gibt es zwei Zuständigkeiten. Einmal gibt es Fälle die der Landrat alleine entscheiden kann (sog. laufende Verwaltung), andere, die in die Zuständigkeit des Kreistages fallen. Eine Petition an den Landrat in der es um die Bitte der Rücknahme einer Ausschussentscheidung geht, ist klar, dass der Kreistag zuständig ist. Wenn dies nicht geschieht, sondern der Landrat eigenmächtig entscheidet, ist dann die Kommunalaufsicht (ADD) verpflichet auf entsprechende Beschwerde (Petition an ADD) des betroffenen Bürgers, dem Petenten, einzuschreiten und dafür zu sorgen, dass die Petition vom Kreistag behandelt und entschieden wird?

Mit freundlichen Grüßen

Claus Schubert

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schubert !

Ihre Fragen kann ich ohne detaillierte Sachverhaltskenntnis nicht genau beantworten.

Entscheidungen von Ausschüssen können, sofern eine Materie zur abschließenden Entscheidung an einen Ausschuss übertragen wurde, gegebenenfalls von den Ausschüssen selbst wieder aufgehoben werden; z.B. bei neuen Sachverhalten, Ergänzungen etc. Sollte der Landrat der Auffassung sein, dass ein Beschluss rechtswidrig ist, kann er den Vollzug aussetzen. Gleichfalls kann die ADD im Rahmen der Rechtsaufsicht Beschlüsse beanstanden.

Bei einer Beschwerde oder Eingabe eines Ratsmitglieds sind die Rechte der Ratsmitglieder durch § 23 ff. LKrO näher bestimmt.

Wenn Bürger, welche nicht als Kreistagsmitglied betroffen sind, ist, wenn Verwaltungsakte ergangen sind, in der Regel der Rechtsweg gegeben. Daneben bleibt es unbenommen Dienstaufsichtsbeschwerden einzureichen. Dies kann bei dem Landrat oder der Dienstaufsichtsbehörde geschehen. Daneben gibt es in RLP die Möglichkeit sich an den Bürgerbeauftragten des Landes zu wenden.

Sie sprechen wahrscheinlich die Regelungen der §§ 11a ff. der LKrO an. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus den Gesetzen und der Hauptsatzung des Kreises.

Die Kommunalaufsicht wäre nur zum Handeln verpflichtet, wenn ein Rechtsverstoß vorläge. Ob dies der Fall ist, kann ich allerdings ohne genaue Sachverhaltskenntnis nicht beurteilen und sprengt sicher den Rahmen des hier Abzufragenden. Ergänzend weise ich, wie in meiner früheren Antwort an Sie auch wieder darauf hin, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an die Geschäftsstelle des Landkreistages, Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz, sowie an den Landkreis selbst wenden können.

Mit freundlichen Grüßen

Jochen Hartloff, MdL