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Joachim Herrmann
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Frage von Nikolas N. •

Wie lange wird, trotz dem Urteil vom 19.11.2025 des BVerfG, noch an der aktuellen Beamtenbesoldungsbrechnung festgehalten?

Sehr geehrter Herr Herrmann,

wie lange wird, in Anbetracht des neuesten Urteils des BVerfG vom 19.11.2025, von Seitens der Landesregierung noch an dem fiktiven Partnereinkommen i.H.v. 20.000€ brutto bei der Berechnung des Besoldungsanspruchs ihrer Beamten festgehalten und inwieweit ist diese Praxis mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar?

Wann wird die neue Prekaritätsschwelle von 80% des Medianäquivalenzeinkommens 2026 i.H.v. 3850€ für die unterste Besoldungsstufe umgesetzt?

Vielen Dank

Quelle Medianäquivalenzeinkommen 2026:

Stepstone Gehaltsreport für Bayern 57750€

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr N.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 28. Januar 2026 im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) zur amtsangemessenen Besoldung in Berlin.

Nach eingehender Prüfung möglicher Folgen dieser Entscheidung genügt die bayerische Besoldung auch den neu aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben über alle Besoldungsgruppen, Familien- und Ortskonstellationen hinweg. Dies gilt sowohl für die Vergangenheit als auch für das laufende Jahr. Insbesondere übersteigt die bayerische Besoldung in jeder Konstellation die Prekaritätsschwelle. Die genauen Zahlenwerte zum Median-Äquivalenzeinkommen lassen sich der frei zugänglichen Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik entnehmen (siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9). Auf diese Quelle verweist auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung (vgl. dort die Rn. 114).

Der bayerische Gesetzgeber legt seiner Besoldung seit 1. Januar 2023 durch das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile das sog. Mehrverdiener-Modell zugrunde. Dementsprechend wird von einem (fiktiven) Ehegatteneinkommen bei verheirateten Beamtinnen und Beamten ausgegangen. Die Höhe richtet sich nach der sog. Beihilfegrenze in Art. 96 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG). Gegen das Modell bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es die Lebenswirklichkeit der Beamtinnen und Beamten besser abbildet als das sog. Alleinverdiener-Modell. Zudem steht es den Ehegatten der Beamtinnen und Beamten auch weiterhin frei, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sein wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL
 

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