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Joachim Herrmann
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Frage von Artem N. •

Können adelige Namen und Titel durch Reaktivierung des historischen Adelsrechtes wieder unter Schutz gestellt werden, um Namensadoptionen zu unterbinden?

Sehr geehrter Herr Herrmann,

wie Sie sicher wissen, adoptieren verarmte Adelige für Geld Bürgerliche, die zweifelhaften Tätigkeiten nachgehen. Diese gelten als "nichtadelige Namensträger" und der Zugang zum Adel wird ihnen verwehrt, aber viele Nichtwisser halten diese Personen für adelig, was ein schlechtes Licht auf den echten Adel wirft.

Aktuell entscheidet der Deutsche Adelsrechtsausschuss, in welchen Fällen eine nicht im Mannesstamme von einem Adeligen abstammende Person ausnahmsweise als adelig anzusehen ist.

Wie stehen Sie dazu, §109 WRV teilweise auszusetzen, adelige Namen und Titel wieder unter rechtlichen Schutz zu stellen, diese nichtadeligen Namensträgern zu entziehen, den Adelsrechtsausschuss zu einem offiziellen Organ zu machen und Nobilitierungen durch Chefs ehemals regierender Häuser, oder alternativ auf Beschluss des Bundespräsidenten, ausschließlich als echte Auszeichnung für besondere Leistungen, ohne jegliche Privilegien, zuzulassen?

MfG
A. N.

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Sehr geehrter Herr N.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. November 2021. Hierzu darf ich Ihnen wie folgt antworten:

Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) am 14. August 1919 wurden alle Standesvorrechte des Adels abgeschafft (Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 WRV). Des Weiteren bestimmt Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV, dass Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen. Diese Vorschrift gilt als Bundesrecht auch heute noch fort.

Das bedeutet, dass die ehemaligen Adelsbezeichnungen Teil des bürgerlichen Familiennamens sind und dessen Schicksal teilen. Als nicht privilegierter Namensbestandteil sind sie namensrechtlich in gleicher Weise geschützt wie jeder andere Name auch. Ein Bedürfnis für einen darüberhinausgehenden Schutz von Namen, die ehemalige Adelsbezeichnungen enthalten, wird mit Blick auf die Abschaffung der Adelsprivilegien nicht gesehen.

Ebenso wenig kann daher eine wie auch immer gestaltete Nobilitierung mit dem Ziel einer staatlichen Anerkennung damit verbundener namensrechtlicher Privilegien unterstützt werden. Soweit ein staatliches Bedürfnis für Auszeichnungen für besondere Leistungen besteht, wird dem bereits durch Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen für die jeweils zu ehrende Person Rechnung getragen (vgl. u. a. Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen).

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL

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