Portrait von Jens Zimmermann
Jens Zimmermann
SPD
96 %
23 / 24 Fragen beantwortet
Frage von Thomas S. •

Frage an Jens Zimmermann von Thomas S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dr.Zimmermann,

auf meine Fragestellung bezüglich Thematik Mindestlohns reagieren Sie mit einer umfangreichen Antwort.

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_jens_zimmermann-778-78639--f431302.html#q431302

Für Ihre Antwot erstmal vielen Dank, nur leider kann mich diese nicht zufrieden stellen.

1. Armut trotz Mindestlohn:

Sie gehen m.E. nicht wirklich auf meine damalige Frage 2 ein,in der ich problematisiere, dass in Vollzeit arbeitende Menschen mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro/h gerade mal auf ca. 16 % des Bruttolohns eines MdB kommen.

Frage 1:

Wenn ein zum Mindestlohn bschäftigter Mensch mnatlich von c.1450 Euro brutto verdienr - Sie als MdB dagagen 9082 Euro Diät erhalten-finnden Sie das gerecht?

2. Unterlaufen des Mindestlohns:

Ztat aus Ihrer Antwort:

"Schlupflöcher zur Umgehung der Lohnuntergrenze gibt es kaum noch. Denn ein Stundenlohn von unter 8,50 Euro ist unzulässig! (...)Die von Ihnen zitierte Stellenanzeige ist für Freiberufler ausgeschrieben. Für freie Mitarbeiter gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Hierbei muss es sich aber tatsächlich um eine freie Mitarbeit handeln und nicht um die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, sonst wird der Mindestlohn umgangen."

Auf den Seiten des privaten Jobvermittlers "Jobmensa" finde ich regelmässig Jobangebotes, die Stundenlöhne unter 8,50 Euro offerieren, ein Beispiel vom 27.05.2015:

http://www.jobmensa.de/jobs/90074-assistentin-marketing-buero-im-fotostudio-duesseldorf?link_source=newsletter

Screenschot datierend vom 01.06.2015, 14:19 Uhr:

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=7ad468-1433161946.jpg

Frage 2: Wird mit diesem Angebot nicht eine freiberufliche Tätigkeit vorgetäuscht um den Mindestlohn zu umgehen?

Frage 3: Welcher Freiberufler arbeitet für 8 Euro die Stunde und lässt sich vom Auftraggeber seinen Stundenstaz vorschreiben?

Frage 4: Iste es nicht ein Fehler, dass für freiberufliche Tätigkeit eine Ausnahme beim Mindestlohngestz gemacht wird?

Viele Grüße, Thomas Schüller

Portrait von Jens Zimmermann
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schüller,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage zu den Themen Abgeordnetenentschädigung und Mindestlohn.
Gerne nehme ich hierzu nochmals Stellung, obwohl ich dies in meiner Antwort vom 26. Februar 2015 bereits ausführlich getan habe.

Zur Höhe der Abgeordnetendiäten: Politische Mandatsträger sollten in Ihren Entscheidungen möglichst unabhängig sein. Dazu gehört ganz wesentlich auch die finanzielle Unabhängigkeit, damit politische und inhaltliche Argumente die Entscheidungen bestimmen und nicht persönliche oder finanzielle Vorteile. Im Einzelnen kann ich hier nur auf meine vorherige Antwort verweisen.

Wie Sie anmerken, gilt der Mindestlohn für abhängig Beschäftigte, nicht für Selbständige.
Die Verfahren und Kriterien zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit in der Sozialversicherung haben sich im Grundsatz bewährt.
Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erfolgt einzelfallbezogen anhand der tatsächlichen Verhältnisse. Maßgebend für die Einstufung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu g 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB lV) eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls und damit der tatsächlichen Verhältnisse, bei der vor allem die Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in einen Betrieb berücksichtigt werden.

In unklaren Fällen kann von Auftragnehmern oder Auftraggebern ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eingeleitet werden. Diese bestimmt den Status der oder des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, so dass die Beteiligten eine Rechtssicherheit hinsichtlich des Status haben. Dieses Verfahren ermöglicht eine schnelle und sachgerechte Klärung und vermeidet divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Sozialversicherungsträger.
Sollte sich jemand den Verdacht haben oder sich sicher sein, dass es sich bei seinem Arbeitsverhältnis nur um eine scheinbar selbständige Tätigkeit handelt, kann er als letzten Schritt vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht klagen.
Der Mindestlohn hat für die Situation für Millionen von Arbeitnehmern in Deutschland verbessert.

Mit uns wird es deshalb auch keinen Mindestlohn „light“ geben mit vielen Ausnahmen von der Regel, wie sie die Union immer wieder fordert. Schlupflöcher zur Umgehung der Lohnuntergrenze darf es nicht geben. Damit die Einhaltung der Mindestlohnregelungen sichergestellt ist werden bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll über 1.600 Stellen innerhalb von drei Jahren neu geschaffen.
Der Mindestlohn in der Leiharbeit war ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung, denn er verhindert extrem niedrige Löhne und schützt vor Dumpingkonkurrenz aus dem Ausland.
Allerdings – da stimme ich Ihnen zu - trägt er nicht zur Lösung aller Probleme auf dem Arbeitsmarkt bei, beispielsweise den Lohnunterschied zwischen Leiharbeitern und Stammbelegschaften zu verringern.

Richtig ist, dass es beispielsweise in der Fleischindustrie massenhaft Missbrauch bei den Werkverträgen gegeben hat und es immer noch eine unbefriedigende Situation bei der Leiharbeit gibt. Die SPD-Bundestagsfraktion fordert einen besseren gesetzlichen Schutz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern und bei Werkverträgen. Dazu gehört vor allem gleicher Lohn für gleiche Arbeit.

Deshalb setzt sich die SPD-Bundestagsfraktion weiter für klare und verbindliche Regelungen ein, um die Rechte von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern zu stärken und solchen Missbrauch zu unterbinden.
Im Koalitionsvertrag mit wurden deshalb Maßnahmen vereinbart, die wir auch gesetzgeberisch aufgreifen werden. Unter der Überschrift "Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln" haben wir vereinbart, Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu orientieren Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - kurz AÜG - soll entsprechend angepasst werden. Unter anderem sollen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten wie das Stammpersonal bezahlt werden müssen und die Wiedereinführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich achtzehn Monaten wiedereingeführt werden.

Voraussichtlich noch in diesem Herbst wird das Bundesarbeitsministerium einen Gesetzentwurf hierzu vorlegen.

Ich hoffe, die Informationen haben Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Jens Zimmermann MdB

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Jens Zimmermann
Jens Zimmermann
SPD