Weshalb halten Sie es für eine gute Idee, Menschen in Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam einen Pflichtanwalt vorzuenthalten?
Abstimmung im BT 5.12 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung
und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und
Ausreisegewahrsam.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den Fällen der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams sowie der Überstellungshaft im Dublin-Verfahren (§ 62b AufenthG) wurde erst in der letzten Wahlperiode im Rahmen der parlamentarischen Verhandlungen im Rückführungsverbesserungsgesetz aufgenommen.
In den Koalitionsverhandlungen haben wir die Abschaffung vereinbart. Insbesondere hatte dies zuvor auch die Justizministerkonferenz gefordert. Verfahrenspflegschaft und Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten nach Maßgabe der Verfahrenskostenhilfe würden ausreichen, die Rechte der betroffenen Personen zu wahren.
Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands in den o. g. Fällen hat laut Bundesministerium des Inneren zu einer umfassenden Mehrbelastung der Justiz geführt. Die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungshaftanhörungen sei durch die in jedem Fall von Amts wegen erforderliche Bestellung eines Rechtsanwalts zeitintensiver sowie komplexer geworden. Das Ziel, Rückführungen zu vereinfachen und zu beschleunigen sei an dieser Stelle nicht erreicht worden.
Die Pflichtbeiordnung eines Rechtsanwalts ist angesichts anderweitiger Regelungen auch nicht unbedingt erforderlich. Neben der jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsbeistandes durch die Betroffenen, sieht in Freiheitsentziehungssachen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welches gemäß § 106 Absatz 2 AufenthG auf das Abschiebungshaftverfahren Anwendung findet, bereits besondere Pflichten des Gerichts zum Schutz des Betroffenen vor. So hat das Gericht dem Betroffenen nach § 419 Absatz 1 FamFG zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes schon jetzt unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 FamFG in Betracht.
Uns war bei diesem Prozess immer wichtig, dass die Rechte der Betroffenen nach wie vor gewährleistet bleiben. Die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand zu berufen, besteht weiter und das ist auch wichtig und richtig so. Wir werden uns weiterhin auch in der Koalition dafür einsetzen, humane Bedingungen für Rückführungen zu gewährleisten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen die gesetzlichen Hintergründe nachvollziehbar darlegen und danke Ihnen nochmals für Ihre Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Jasmina Hostert

