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Ingrid Pahlmann
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Frage von Stefan L. •

Frage an Ingrid Pahlmann von Stefan L. bezüglich Gesundheit

Sind wirklich davon überzeugt, dass wir uns in einer "epidemischen Notlage von nationaler Tragweite" befinden? Oder haben Sie sich bei dieser Abstimmung auch dem Fraktionszwang gebeugt? Wie ist die Verlängerung dieser Notstandsgesetzgebung mit der daraus resultierenden Ausserkraftsetzung in der jetzigen Situation begründbar? Bitte klären Sie mich auf.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Lenz,

vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal www.abgeordnetenwatch.de zum Thema Fortbestand der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Das Infektionsschutzgesetz verlangt in § 5 Absatz 1 Satz 6 für eine epidemischen Lage von nationaler Tragweite, dass eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil 1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder 2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oderstattfindet.
Die WHO geht weiterhin von einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite aus. Das Infektionsgeschehen ist in den letzten Wochen erfreulicherweise deutlich zurückgegangen, doch weiterhin bestehen in mehreren Bundesländern die Voraussetzungen für eine Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite fort: Noch immer erkranken jede Woche tausende Menschen; hunderte sterben. Heute liegen noch rund 1.500 Menschen wegen COVID-19 auf den Intensivstationen.
Die pandemische Situation entspannt sich zwar. Aber die Gefahr des Corona-Virus ist noch nicht gebannt. Die neue Variante Delta (die sog. indische Variante) tritt auch in Deutschland auf und hat in Teilen des Vereinigten Königreichs trotz hoher Impfzahlen zu einem extremen Anstieg der Fallzahlen geführt. Dabei müssen wir beachten: rund drei Viertel der Bürgerinnen und Bürger sind noch nicht vollständig geimpft und haben daher keinen vollen Impfschutz.
Unsere Feststellung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist die Voraussetzung für zahlreiche Verordnungen und Rechtsakte der Bundesregierung und der Landesregierungen. Sie leisten weiter unverzichtbare Beiträge bei der Bekämpfung der Pandemie.
Solche Verordnungen betreffen vor allem die Regelungen zum Infektionsschutz im Reiseverkehr (Einreisequarantäne, Testnachweispflicht bei Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten) und auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Homeoffice, Maskenpflicht, Gesundheitsschutz an den Arbeitsstätten). Hinzu kommen noch Präventivmaßnahmen und bewährte Regelungen wie die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch den Bund oder die Einbeziehung von Medizinstudierenden in die Versorgung ohne Nachteile für den Studienfortschritt. Eine Übersicht, welche Rechtsakte davon abhängen, finden Sie diesem Schreiben beigefügt.
Die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag führt hingegen nicht automatisch zu einer Verlängerung der Schutzmaßnahmen der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Länder entscheiden über ihre Schutzmaßnahmen nach den Vorgaben der §§ 28 und 28a IfSG. Zentraler Maßstab dabei ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Der Beschluss gilt längstens für drei Monate, somit also längstens bis zum 11. September 2021. Der Deutsche Bundestag kann die epidemische Lage aber jederzeit auch vorzeitig beenden. Nicht zu verwechseln ist dieser Beschluss zur Feststellung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit der Bundesnotbremse, die sehr weitgehende Grundrechtseingriffe ab einer Inzidenz von 100 vorsieht: Diese Notbremse läuft gem. § 28b Absatz 10 IfSG zum 30. Juni 2021 aus und wird nicht verlängert.

Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Pahlmann MdB

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