(...) Die Belange des Tierschutzes einerseits und der Religions(ausübungs)freiheit andererseits sind demnach angemessen zum Ausgleich zu bringen, wobei die Grundrechte Betroffener nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden dürfen. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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