Wieso dürfen Gemeinden Balkonkraftwerke noch verbieten? An denkmalgeschützen Häusern und im Ortskern ok,aber in den Neubausiedlungen?

Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Gemeinden haben die Möglichkeit durch sog. Ortsgestaltungssatzungen auf Rechtsgrundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Bayerischer Bauordnung (BayBO) Regelungen zur besonderen Gestaltung von baulichen Anlagen zu erlassen. Solche Satzungen sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums und müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes immer das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aller durch sie betroffenen Belange sein. Zu diesen Belangen gehört einerseits das Ortsbild, andererseits auch die Möglichkeit, im Geltungsbereich einer solchen Satzung Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien anbringen zu können.
§ 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bestimmt, dass bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Diese Vorschrift bindet auch die Gemeinden beim Satzungserlass. Sollte die betreffende gemeindliche Satzung vor Inkrafttreten des EEG in Kraft getreten sein, folgt aus dem EEG mindestens ein Anspruch darauf, dass die Gemeinde über einen Antrag auf Abweichung von den Regeln der Satzung (Art. 63 BayBO) ermessenfehlerfrei, also auch unter Beachtung der Vorgabe aus § 2 EEG, entscheidet.
Für eine genauere Beurteilung Ihres Anliegens müsste die Frage mit der örtlichen Gemeinde geklärt werden, die wir aus Ihrem Schreiben nicht erkennen können.
Beste Grüße
Ilse Aigner, MdL