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Ilse Aigner
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Frage von Beate R. •

Frage an Ilse Aigner von Beate R. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Aigner,

mir ist es nicht möglich frei zu entscheiden, ob ich Fernsehen über einen Kabelanschluss beziehen möchte oder lieber Fernsehen über einen der Internetanbieter wie Telekom, Alice empfangen möchte, da dass derzeit gültige Mietrecht mir nicht freistellt Abmachungen des Vermieters mit der Kabelbetreibergesellschaft zu kündigen.

Die Abmachung meines Vermieters mit der Kabelbetreibergesellschaft ist insgesamt ungünstiger als mehrere Konkurrenzangebote.

Wird die Bundesregierung das Mietrecht ändern, so wie es die Schweiz schon getan hat?

"Beim Kabelfernsehen sind Mieterinnen und Mieter in einer rechtlich unkomfortablen Lage, da das Kabel-Abo in der Regel über den Vermieter läuft. Laut Radio/TV-Gesetz (Art.41) dürfen keine Abogebühren erhoben werden, wenn der Mieter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will oder den Anschluss kündigt."
http://www.mieterverband.ch/fileadmin/sktn/zh/Dokumente/Cabelcom/m-katv-0611-wa-lang.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Beate Richter.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Richter,

herzlichen Dank für Ihre Frage betreffend des Kabelanschlusses. Ihre Frage fällt in erster Linie in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das für verbraucherpolitische Fragen zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe des Ministeriums daran mitzuwirken, einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der die Verbraucherinteressen schützt.

Nach geltender Rechtslage ist es in der Tat so, dass sowohl bei preisgebundenem als auch bei preisfreiem Wohnraum die Kosten für einen Breitbandkabelanschluss über die Betriebskosten grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden können. Ein entsprechender Anschluss gehört zum Mietgegenstand, der vom Vermieter vorgegeben wird. Der Mieter hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn er den Anschluss nicht oder nicht mehr nutzen möchte. Derartige Vereinbarungen sind in aller Regel Bestandteil des Mietvertrages, der nur in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter geändert werden kann.

Mit besten Grüßen,
Ihre

Ilse Aigner MdB
Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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