(...) Die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wird derzeit, wie in § 20 AÜG vorgesehen und im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbart, wissenschaftlich evaluiert. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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